IN 501/22
I. Über das Vermögen der
YMTA GmbH (früher Yimpas Einkauf + Import Handels GmbH), (AG Mannheim HRB 9185), vertreten durch den Geschäftsführer Arif Altunbas, Am Exerzierplatz 3, 68167 Mannheim,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, am 01.10.2002, um 8:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Herr Rechtsanwalt Karl-Heinrich Lorenz, Theodor-Heuss-Anlage 12, 68165 Mannheim (Tel.Nr.: 0621/422900).
II. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 11.11.2002 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unerläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am
Montag, den 18.11.2002, 10:30 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Mannheim, 68159 Mannheim, Schloß, Westflügel, 1. Stockwerk/Raum 232.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
– die Person des Insolvenzverwalters
– den Gläubigerausschuß
– gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 66, 79, 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Massde (§ 207 InsO).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Montag, den 16.12.2002, 10:45 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Mannheim, 68159 Mannheim, Schloß Westflügel, 1. Stockwerk/Raum 232.
III. Masseunzulänglichkeit
Der Verwalter hat dem Gericht mitgeteilt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Dies bedeutet, dass aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen (§ 208 Abs. 1 InsO).
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr – nach den Verfahrenskosten – vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO).
Amtsgericht Mannheim – Insolvenzgericht – 01.10.2002
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