15 IN 18/10: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wilhelm Bagge Metallbedachungen GmbH,
Otto-Hahn-Str. 11, 49406 Barnstorf (AG Walsrode, HRB 100554), vertr. d.:
Wilhelm Bagge, Bahnhofstr. 10, 49406 Barnstorf, (Geschäftsführer), sind die
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Syke eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 150 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 865.643,31 EUR.
II.
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit
Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 32.303,39 EUR
verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.292,14 EUR vereinnahmt
wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in
Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte
beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV
darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der
Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher
646,06 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung
beträgt somit EUR.
III.
Hinsichtlich der Begründung der
Zuschläge von insgesamt 150 % wird auf die Gründe des Vergütungsbeschluss vom
18.02.2021 verwiesen.
IV.
Von der berechneten Vergütung
wird ein Betrag in Höhe von 4.743,48 € mit folgender Begründung abgesetzt:
Ergibt die Prüfung, dass die
Beauftragung eines externen Dienstleisters nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV auf
Kosten der Insolvenzmasse nicht gerechtfertigt war, kann das insbesondere dann,
wenn damit eine Entlastung des Insolvenzverwalters von ihm obliegenden Aufgaben
verbunden ist, durch eine Kürzung der Verwaltervergütung auszugleichen sein
(BGH, Beschluss vom 11.11.2004, IX ZB 48/04).
Folgende Kosten für die
Beauftragung externer Dienstleister erfüllen die o. g. Voraussetzungen:
a) hww
Wienberg Wilhelm Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
=
2.067,68 €
b) Marx
Rechtsanwälte
= 201,80 €
c) Bograkos
& Kirstein Rechtsanwälte
=
2.474,00 €
= 4.743,48 €
Hinsichtlich der Kosten zu a) und
b) handelt es sich um Kosten für die Durchführung des Mahnverfahrens und für
die Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Hinsichtlich der Kosten zu c)
wird Folgendes ausgeführt:
Der Insolvenzverwalter hat u. a.
die Rechtsanwälte Bograkos pp. mehrfach mit der Vertretung beauftragt. Die o.
g. Rechtsanwälte rechneten ihre Tätigkeiten mit den Rechnungen Re.-Nr.
144/2012, 263/2012, 324/2012, 170/2013, 351/2013, 467/2013 und 299/2014 ab.
Die Beauftragung erfolgte in zwei
Fällen zunächst mit außergerichtlichen und sodann mit gerichtlichen
Vertretungen beauftragt. Die außergerichtlich erbrachten Tätigkeiten und
Auslagen gehören zum Regelaufgabenbereich des Insolvenzverwalters. Es handelt
sich hierbei um zwei Geschäftsgebühren für außergerichtliche Vertretung unter
Berücksichtigung der Anrechnung gem. VV Nr. 2300. Die Höhe der in Abzug zu
bringenden Gebühren beträgt 2.444,00 € (1.563,90 € + 880,10 €). Die für die
außergerichtlichen Tätigkeiten anfallenden (anteiligen) Post- und
Telekommunikationsentgelte betragen 30,00 €.
Weiterhin erfolgte die
Beauftragung der Rechtsanwälte Bograkos pp. in zwei landgerichtlichen
Verfahren. Bei dieser Beauftragung handelt es sich um eine gerechtfertigte
Beauftragung auf Kosten der Insolvenzmasse und damit um eine Sonderaufgabe.
Somit sind diesbezüglich keine Kosten abzuziehen.
Es verbleibt somit zu c) ein
abzuziehender Betrag in Höhe von 2.474,00 €.
V.
Die geltend gemachten
Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 131,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von
19 % festzusetzen. Für die 47 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung
2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke –
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke oder dem Landgericht Verden,
Johanniswall 6, 27283 Verden (Aller), Postanschrift: Postfach 21 20, 27281
Verden (Aller) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke – Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude:
Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65,
28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Syke, 02.11.2022
Previous: Akribie Produktions GmbH
Next: LUMA GmbH