Amtsgericht Gießen,
Aktenzeichen 6 IN 82/14 :
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen des
Hans-Jörg Weller, geboren am 14.06.1964, Dorfstraße 38,
35428 Langgöns, als ehemaliger Inhaber der Firma Holz Müller e.K. (AG
Gießen , HRA 2557),
wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt
auf:
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner,
c/o RAe Brinkmann und Kollegen, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de
wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 10.08.2022.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung
wurde mit Beschluss vom 24.06.2014 angeordnet und hat bis zum 07.08.2014
angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu.
Ein vorläufiger Verwalter
hat wegen § 10 InsVV mindestens Anspruch auf die ungekürzte Mindestvergütung
eines Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 2 InsVV. Diese Vergütung beträgt
mindestens EUR und wird antragsgemäß festgesetzt.
Auslagen, §§ 10, 8
InsVV
Die Auslagen sind
gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt,
die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je begonnenen Monat
beträgt. 15% der Regelvergütung ergeben EUR.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7
InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf
die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen,
Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung
erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az.
IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der
Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten
Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden.
Amtsgericht Gießen, 26.10.2022.
Previous: ANABASIS Verwaltungsgesellschaft GmbH
Next: Norbert Taphorn GmbH