6 IN 151/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der VerMot AG, Max-Planck-Straße 12, 53501 Grafschaft-Gelsdorf (AG Koblenz, HRB
21665), vertr. d.: Martin Raken, Le Bahia 9/8a, Av. Princesse Grace 39, MC-98000
Monaco, MONACO, (Vorstand), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt
(§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
Mittwoch, 14.12.2022, 11:30 Uhr, Saal 106, Amtsgericht,
Wilhelmstraße 55 -57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Der Termin dient der
a)
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b)
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c)
Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der
Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad
Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die
Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474
Bad Neuenahr-Ahrweiler ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler,
07.10.2022
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