16 IN 26/16: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spanhacke`s Bäckerei und Konditorei
GmbH & Co. KG, Konsul-Smidt-Straße 86, 28217 Bremen (AG Bremen, HRA 27567
HB), vertr. d.: 1. Spanhacke Beteiligungs GmbH (AG Bremen HRB 31328 HB),
Konsul-Smidt-Straße 86, 28217 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Jürgen Spanhacke, Blücherstraße 32, 26131 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanken festgesetzt worden. Gemäß
§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die
Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.04.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 241.127,50 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich
aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss
vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der
erfolgten Festsetzung der Vergütung 17.586,72 EUR.
Somit ergibt sich eine
Berechnungsgrundlage in Höhe von 258.714,22 EUR.
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung.
Antragsgemäß ist ein Zuschlag in
Höhe von 10 % für den überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand hinsichtlich der
113 angemeldeten Forderungsanmeldungen festzusetzen.
Antragsabweichend ist nach Auffassung des Gerichts ein
Abschlag in Höhe von 10 % gem. § 3 Abs. 2 a InsVV vorzunehmen, da die
Insolvenzverwalter bereits als vorläufiger Verwalter im Verfahren tätig war und
dies eine Erleichterung seiner Tätigkeit als Verwalter darstellte. Gem. der
Entscheidung des BGH`s vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) rechtfertigt schon
die grundsätzliche Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regemäßig
einen Abschlag der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter in der
vorläufigen Insolvenz weit überdurchschnittliche Tätigkeiten ausgeübt, welches
auch in der Festsetzung der vorläufigen Insolvenzverwalter – Vergütung
berücksichtigt wurde. Nach hiesiger Auffassung ist dadurch eine erhebliche
Erleichterung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter erfolgt, so dass hierfür
ein angemessener Abschlag in Höhe von 10 % vorzunehmen war.
Die geltend gemachten
Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für
die 236 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,8 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb),
Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb),
Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb),
01.11.2022
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