16 IN 26/16: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spanhacke`s Bäckerei und Konditorei
GmbH & Co. KG, Konsul-Smidt-Straße 86, 28217 Bremen (AG Bremen, HRA 27567
HB), vertr. d.: 1. Spanhacke Beteiligungs GmbH (AG Bremen HRB 31328 HB),
Konsul-Smidt-Straße 86, 28217 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertr. d.: 1.1. Jürgen Spanhacke, Blücherstraße 32, 26131 Oldenburg
(Oldenburg), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Hanken festgesetzt worden. Gemäß
§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Oldenburg (Oldb) eingesehen werden. Die
Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 13.04.2022
beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung
und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung
wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 190.832,14 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen
Insolvenzverwalter in Höhe von 26.108,25 EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu,
der auf 25 % festgesetzt wird.
II.
Antragsgemäß ist ein Zuschlag in
Höhe von 50 % für die überdurchschnittliche Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Bereich der Bemühungen
um eine übertragene Sanierung zu gewähren.
Hinsichtlich seiner Tätigkeiten
im Bereich der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen ist antragsgemäß ein Zuschlag
in Höhe von 15 % festzusetzen.
Für die überdurchschnittliche
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der
Insolvenzgeldvorfinanzierung der 65 Mitarbeiter der Schuldnerin ist ein
Zuschlag in Höhe von 25 % antragsgemäß festzusetzen.
Im Bereich der Bearbeitung von
Aus- und Absonderungsrechten bezüglich der Fahrzeuge der Schuldnerin ist ein
weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % antragsgemäß festzusetzen.
Hinsichtlich der umfangreich
durchzuführenden Buchungen und dem damit verbundenen Buchungsaufwand war ein
Zuschlag in Höhe von 20 % antragsgemäß festzusetzen.
Da die Betriebsfortführung zu
einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1
lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend
größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist
der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung
zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.:
IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus
der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 85.745,97 EUR. Der angemessene
Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 75 %.
b) Die
Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt 26.108,25 EUR.
c) Die
Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt
20.106,03 EUR.
d) Die Differenz
zwischen beiden Summen beträgt 6.002,22 EUR.
e) Da der vorläufige
Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren
Bruchteilsvergütung partizipiert, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 52 % ergibt.
Zusammengerechnet sind unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände Zuschläge in Höhe von 182 % festzusetzen. Übrigen wird auf
die Begründung des Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 13.04.2022 Bezug
genommen
III.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV
i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb),
Elisabethstr. 8, 26135 Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
govello-1166696727501-000010142 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Oldenburg (Oldb), Elisabethstr. 8, 26135
Oldenburg, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
govello-1166696727501-000010142 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Oldenburg (Oldb), 01.11.2022
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