2 IN 104/14
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SOB GmbH Sicherheitsdienst und Objektschutz Bayern, Bubenheim 151, 91757 Treuchtlingen, vertreten durch die Geschäftsführer Striepe Christian, geboren am 01.01.1959, Ringstraße 28, 91186 Büchenbach und Völler Hans Werner, geboren am 16.01.1959, Leonhardsruhstraße 30, 91710 Gunzenhausen
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 2538
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Susanne Fichna, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 19.07.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält die Insolvenzverwalterin eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 19.07.2022 wird Bezug genommen. Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
– Betriebsfortführung: Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch die Insolvenzverwalterin für einen Zeitraum von drei Monaten vollumfänglich fortgeführt. Dies inkludierte die volle unternehmerische Verantwortung; insbesondere in Bezug auf alle kaufmännischen, finanziellen und personellen Entscheidungen. Ferner ergab sich durch die Betriebsfortführung eine Vermehrung der Masse, sodass ein Mehraufwand von XXX % gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 21.7.2016 IX ZB 70/14, BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/081, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07, BGH Beschluss vom 11. 5. 2006 IX ZB 249/04, LG Flensburg (5. Zivilkammer) Beschluss vom 02.10.2019 5 T 108/18
– Arbeitnehmerangelegenheiten: Die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten rechtfertigt nur dann einen Zuschlag zur Regelvergütung, wenn deren Bearbeitung den Verwalter erheblich in Anspruch genommen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn im Insolvenzverfahren mehr als 20 Arbeitsverhältnisse zu bearbeiten sind. Hintergrund ist, dass der erhebliche Mehraufwand des Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen wird.
Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens allein rechtfertigt jedoch keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Erforderlich für einen Zuschlag sind Tätigkeiten, welche über die bloße Personalverwaltung durch das schuldnerische Unternehmen im Rahmen einer Betriebsfortführung hinausgehen und vom Insolvenzverwalter zu erfüllen sind.
Im vorliegenden Fall beschäftigte die Insolvenzschulderin 36 Mitarbeiter, was eine Vielzahl an Personalangelegenheiten erforderte: Personalplanung, Kündigung und Freistellung von Mitarbeitern, Ausstellung von Arbeitszeugnissen, Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen, Ermittlung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen, Bearbeitung von betrieblichen Altersvorsorgeverträgen, Erstellung von Insolvenzgeldanträgen sowie Insolvenzgeldbescheinigungen sowie Abstimmungen mit der Bundesagentur für Arbeit. Ferner war die Insolvenzgeldvorfinanzierung mit dem finanzierenden Kreditinstitut abzurechnen und zu verbuchen. Ein Erhöhungsfaktor von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 12.09.2019 IX ZB 65/18, BGH Beschluss vom 25.10.2007 IX ZB 55/06, BGH Beschluss vom 28.09.2006 IX ZB 212/03, LG Hannover Beschluss vom 23.08.2010 11 T 20/10, LG Kassel Beschluss vom 24.04.2013 3 T 403/12Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
– leichte Synergieeffekte durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sodass zumindest eine geringe Erleichterung der Abwicklung im eröffneten Verfahren erfolgte. Ein Abschlag von 10 % für das vorangegangene vorläufige Verfahren wurde berücksichtigt.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 11.05.2006 IX ZB 249/04, BGH Beschluss vom 16.09.2010 IX ZB 200/08, BGH Beschluss vom 12.06.2008 IX ZB 184/07, BGH Beschluss vom 01.02.2007 IX ZB 279/05, LG Potsdam, Beschluss vom 22.11.2007 5 T 523/06
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung mit Zusatzvergütung in Höhe von insgesamt BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurden in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht Zustellungen an Gläubiger vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies durch eine Erhöhung der Vergütung bzw. Auslagen zu honorieren, welche außerhalb der Zuschlagsgründe nach § 3 InsVV vorzunehmen ist (siehe BGH Beschluss vom 21.12.2013 AZ: IX ZB 209/10).
Für die Kosten einer Zustellung wird – wie in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt – ein Betrag von 2,80 EUR zugrunde gelegt (siehe BGH Beschluss vom 19.01.2012 AZ: IX ZB 25/11, ZInsO 2012, 269). Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ansbach – Insolvenzgericht – 25.10.2022
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