1 IN 435/07
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
RAYER – Lufttechnische Bauteile GmbH + Co. KG, St.-Leonhard-Straße 25, 71665 Vaihingen-Horrheim, vertreten durch die Komplementärin Kälber & Rayer + Co. GmbH, St.-Leonhard-Straße 25, 71665 Vaihingen-Horrheim, diese vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Pfahler, Cunostr. 54, 14193 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 290240
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Karl-Heinz Branz, Bismarckstraße 106, 74074 Heilbronn, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.12.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.554.487,93 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 95.353,33 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 155 %.
Insgesamt beantragte die Insolvenzverwalterin Zuschläge in Höhe von 155 % für folgende Tatbestände:
A) Betriebsfortführung
B) Arbeitnehmerangelegenheiten
C) komplexe rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse / Unternehmensleitung / Gesellschafter / mehrere Produktionsstätten
D) Bearbeitung von AnfechtungsansprüchenE) Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten F) Umfang und Dauer des Verfahrens /Prüfung steuerlicher Sachverhalte
Dem Insolvenzgericht erscheinen folgende Zu- und Abschläge gerechtfertigt:
A) Betriebsfortführung
Bei der Festsetzung eines eventuellen Zuschlags für die Betriebsfortführung ist eine Vergleichsberechnung nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 b) InsVV vorzunehmen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 09.06.2011- IX ZB 47/10). Im vorliegenden Verfahren wurde der Fortführungsüberschuss mit 949.629,12 EUR ermittelt. Die Regelvergütung aus einer Teilungsmasse in Höhe von 4.554.487,93 EUR unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung beträgt 118.839,76 EUR. Die Regelvergütung aus einer Teilungsmasse ohne Berücksichtigung der Betriebsfortführung in Höhe von 3.604.858,81 EUR beträgt mit einem Zuschlag von 80 % 179.724,92 EUR. Die Differenz in Höhe von 60.885,16 EUR entspricht einem Zuschlag von 51,23 % der Regelvergütung. Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb von dem Verwalter vom 01.09.2007 bis zur Betriebsstilllegung Ende Januar 2008, somit 5 Monate fortgeführt. Nach den Ausführungen des Verwalters war die Fortführung mit einem hohen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand verbunden. Der beantragte Zuschlag kann aufgrund des Vortrags des Verwalters gewährt werden.
B) Arbeitnehmerangelegenheiten
Für die Bearbeitung von arbeits- und sozialrechtlichen Fragen macht der Insolvenzverwalter 50 % geltend. Grundsätzlich ist ein Zuschlag gerechtfertigt, da der Insolvenzverwalter gegenüber einem Normalverfahren (bis 20 Arbeitnehmer) einen entsprechend höheren Aufwand hatte. Die Beschäftigung mit arbeitsrechtlichen Fragen gehört im Rahmen des Normalverfahrens zu den Regelaufgaben. Der vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag dargestellten Tätigkeiten rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag. Zu berücksichtigen ist, dass es zu Überschneidungen mit dem Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung kommt, denn auch hier spielt die Arbeitnehmeranzahl eine Rolle (vgl. auch hierzu LG Heilbronn vom 10.11.2014, 1 T 507/14 Hn) und einzelne Tätigkeiten extern vergeben und auf Kosten der Insolvenzmasse abgerechnet wurden. Ein Zuschlag kann im unteren Bereich gewährt werden.
C) komplexe rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse / Unternehmensleitung / Gesellschafter / mehrere Produktionsstätten
Konzernbedingte Verflechtungen rechtfertigen einen Zuschlag, wenn zusätzliche Arbeiten gerade hierdurch verursacht waren (vgl. BGH vom 16.10.2008 – IX ZB 247/06, NZI 2009, 57). Der Verwalter macht in seinem Antrag glaubhaft, dass er durch die Konzernverflechtungen einen erheblichen erhöhten Arbeitsaufwand hatte. Der beantragte Zuschlag ist somit nicht zu beanstanden.
D) Bearbeitung von Anfechtungsansprüchen
Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters. Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens sind wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 162/11). Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter 20 anfechtbare Rechtshandlungen ermittelt und hiervon 4 Ansprüche ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts durchgesetzt. Insgesamt konnten im Verfahren 640.055,36 EUR aus Anfechtungen zur Masse gezogen werden. Unter Berücksichtigung der aus der Massemehrung resultierenden höheren Regelvergütung kann nur noch ein Zuschlag im unteren Bereich gewährt werden.
E) Aus- und Absonderungsrechte
Es lag zum Teil eine signifikante Mehrbelastung vor, so dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
F) Umfang und Dauer des Verfahrens /Prüfung steuerlicher Sachverhalte
Im vorliegenden Verfahren haben 206 Gläubiger insgesamt 383 Forderungen angemeldet. Ein Normalverfahren wird hinsichtlich der Gläubigerzahl mit nicht mehr als 100 Forderungsanmeldungen definiert. Ein Zuschlag kann somit im unteren Bereich gewährt werden. Hinsichtlich der Prüfung steuerlicher Sachverhalte ist eine Überschneidung mit Zuschlagstatbestand gesellschaftsrechtliche Verflechtungen gegeben, sodass insoweit kein weiterer Zuschlag gewährt werden kann. Auch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens kann kein weiterer Zuschlag gewährt werden, da dieser bereits im Zuschlagstatbestand Betriebsfortführung berücksichtigt wurde.
G) Abschlag für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04- rechtfertigt die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. So vereinfacht bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Gleiches gilt für die Inventarisierung und die Prüfung und Feststellung von Aus- und Absonderungsrechten (Bl. 560, 561 d. A.). Aus diesen Gründen ist, wie vom Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall geschehen, ein moderater Abschlag von 10 % vorzunehmen (vgl. LG Heilbronn vom 07.12.2012, 1 T 38/12 Hn).
Unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist der Gesamtzuschlag festzulegen. Maßgebend ist in dem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Von der Äußerung zur konkreten Höhe der einzelnen Zuschlagstatbestände wird abgesehen und ein Gesamtzuschlag unter einer Gesamtabwägung bestimmt (vgl. LG Heilbronn vom 02.06.2015, Hn 1 T 507/14). Aus diesen Gründen erachtet das Gericht einen Zuschlag von 130 % für angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 – 6
74072 Heilbronn
oder bei dem
Landgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 8
74072 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 – 6
74072 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 19.10.2022
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