Geschäfts-Nr.: 92 IN 4/13. In
dem Insolvenzverfahren Prof. Dr. Keck GmbH & Co. KG, Fritz-Stamer-Str. 9,
36129 Gersfeld (AG Fulda, HRA 2559), vertr. d.: 1. Prof. Dr. Keck
Beteiligungsgesellschaft mbH, Fritz-Stamer-Str. 9, 36129 Gersfeld, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Prof. Dr.Dr. Elmar Keck, geschäftsansässig:
Paulinenstr. 4, 65189 Wiesbaden, (Geschäftsführer),
 
sind Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des
Mitgliedes des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jochen B. Traut, Am Stadtwald
43, 53177 Bonn durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.10.2022 festgesetzt
worden.
 
Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen
 
Der Insolvenzverwalter wurde angewiesen, den festgesetzten
Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem
oben bezeichneten Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
 
G r ü n d e:
 
Durch den Beschluss des
Insolvenzgerichtes vom 01.05.2013 (Blatt 527 HB) ist Rechtsanwalt Jochen B.
Traut, Am Stadtwald 43, 53177 Bonn zum Mitglied des vorläufigen
Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO eingesetzt
worden. Das Amt ist angenommen worden (Annahmeerklärung Bl. 562 HB). Das
Insolvenzverfahren ist am 01.05.2013 eröffnet worden In dem schriftlichen Verfahren zu dem Berichtstermin
am 30.08.2013 wurden keine weiteren Erklärungen gemäß § 68 InsO abgegeben. Der
Gläubigerausschuss wurde demnach in der bestehenden Form beibehalten.
 
Mit Antrag vom 17.02.2022
begehrt Rechtsanwalt Jochen B. Traut, Am Stadtwald 43, 53177 Bonn die
Festsetzung von Vergütung und Auslagen in Höhe von xx €. Auf den näheren Inhalt
des Antrags Bl. IV/1 SB w) wird Bezug genommen.
 
Der Insolvenzverwalter
ist zu dem Antrag angehört worden. Ebenso wurden die übrigen Mitglieder des
Gläubigerausschusses angehört.
Die Zustimmung zu dem
Antrag ist erfolgt.
 
Die Schuldnerin ist zu
dem Antrag gehört worden. Stellungnahmen sind innerhalb der gesetzten Frist
nicht abgegeben worden.
 
Der Anspruch auf
Vergütung entsteht mit der Arbeitsleistung und nicht erst mit der gerichtlichen
Festsetzung. Die Festsetzung konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach.
Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als
Ausschussmitglied, also in der Regel mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses,
spätestens jedoch mit dem Schlusstermin. Eine Tätigkeit des
Gläubigerausschusses ist nach der Beendigung des Schlusstermins nicht mehr
vorgesehen.
Auf den Kommentar
Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 15 zu § 17 InsO wird hingewiesen.
 
In Kürze wird der
Schlusstermin seitens des Insolvenzgerichtes bestimmt werden. Die Fälligkeit
des Vergütungsanspruchs ist daher eingetreten.
 
Jedes Mitglied des
Gläubigerausschusses hat für sich, ebenso wie der Verwalter, einen
Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm
beantragte Festsetzung zu begründen. Ein „Gruppenantrag“, mit dem alle
Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer
einheitlichen Vergütung beantragen, ist unzulässig, da die Basis der Vergütung
nach § 17 InsVV die
individuelle Tätigkeit des jeweiligen Mitgliedes im Ausschuss ist. Daher reicht
auch die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten
nicht, vielmehr hat der Antragsteller die von ihm zugrunde gelegten Werte in
nachvollziehbarer Weise zu begründen, insbesondere hat er den von ihm
geleisteten Aufwand in und für den Gläubigerausschuss im Einzelnen darzulegen
und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. dazu ausführlich LG Aurich
ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI
2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
 
Jedes Gläubigerausschussmitglied
hat seinem Antrag notwendige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand sowie die Art
und Weise des Tätigseins beizufügen (LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI
2005, 340 = ZInsO 2005, 48; LG Aachen ZIP
1993, 137; AG Köln ZIP 1992,
1492;
Kübler/Prütting/Bork/Eickmann, § 17 InsVV Rn. 4; Blersch, § 17
Rn. 9; vgl. auch Uhlenbruck, EWiR 1993, 69). Der Zeitaufwand umfasst
alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also nicht
nur Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen,
sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für
Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also
jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines
Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (so auch LG Göttingen NZI
2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
Auf den Kommentar
Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 18 und 21 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
 
In diesem Sinne sind dem
Antrag vom 17.02.2022 Aufzeichnungen über den Zeitaufwand beigefügt.
 
Nach § 73 InsO iVm. §§
63-65 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung
für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem
Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist.
 
Das vorliegende Insolvenzverfahren ist am 15.02.2013
beantragt worden. Gemäß § 19 Abs. 4 InsVV ist auf Insolvenzverfahren, die vor
dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung
in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
beträgt daher entgegen der  im Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes vom
17.02.2022 geäußerten Auffassung in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 17 InsVV
(Fassung vom 01.03.2012 bis zum 30.06.2014) regelmäßig zwischen zwischen 35 €
und 95 € je Stunde.
 
Bei der Bemessung der Vergütung
der Mitglieder des Gläubigerausschusses sollte beachtet werden, dass deren
Tätigkeit den Interessen der Gläubiger dient und es daher zumutbar ist, wenn
die Mitglieder hierfür nur eine bescheidene Vergütung erhalten. Zwar spricht §
17 InsVV von einer Vergütung. Dennoch dient die Regelung in § 73 InsO, § 17
InsVV in erster Linie dazu, die Mitglieder des Gläubigerausschusses für den von
Ihnen geleisteten Mehraufwand gegenüber den übrigen Gläubigern zu entschädigen
und nicht wie bei einer Verwaltervergütung für eine berufliche Tätigkeit zu
vergüten. Die Tätigkeit in einem Gläubigerausschuss ist keine Ausübung eines
eigenen Berufs. Sie ist auch keine hauptberufliche Tätigkeit. Sie wird vielmehr
neben der beruflichen Tätigkeit und in einem im Verhältnis zur regelmäßig
verfügbaren Arbeitszeit nur untergeordneten Ausmaß ausgeübt. Die Vergütung nach
§ 17 InsVV hat daher keine einkommenssichernde Funktion. Die Vergütung nach §
17 InsVV ist nur eine Aufwandsentschädigung. Im Unterschied zu einem
Insolvenzverwalter nimmt ein Gläubigerausschussmitglied seine Tätigkeit nicht
hauptberuflich war. Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss ist freiwillig und
wird bei Kenntnis des Vergütungsrahmens des § 17 InsVV übernommen, so dass eine
Belastung eines Gläubigerausschussmitglieds bei einer Vergütung im Rahmen des
Regelsatzes nicht vorgebracht werden kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass
die Tätigkeit im Gläubigerausschuss im Eigeninteresse der Gläubigergemeinschaft
erfolgt.
Auf die Kommentierung
Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 5 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
 
Somit ist regelmäßig eine
Vergütung von 65 € je Stunde für das Gläubigerausschussmitglied anzusetzen.
Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des
Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als
Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist.

Ausgehend von diesem Mittelsatz
hat das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen
Ausschussmitglieder auf Grund von Besonderheiten und Schwierigkeiten des
konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Erhöhungskriterien können eine besondere
berufliche Stellung oder Qualifikation des Mitgliedes sein, die Befassung mit
rechtlichen Problemen im Insolvenzverfahren, ein besonderer persönlicher
Einsatz, überdurchschnittlich viele zu prüfende oder zu genehmigende
Rechtsgeschäfte des Verwalters oder eine besonders umfangreiche Prüfung der
Schlussrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Erhöhungskriterium
des Insolvenzverwalters auch gleichermaßen für das Ausschussmitglied
herangezogen werden kann. Es muss sich vielmehr konkret auf den Arbeitsaufwand
des Ausschussmitgliedes ausgewirkt haben. Ferner ist zu beachten, dass der
erhöhte Aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes bereits durch die Zahl der zu
vergütenden Stunden berücksichtigt wird. Eine vom Mittelsatz nach unten
abweichende Vergütung ist bei einem einfachen Insolvenzverfahren von kurzer
Dauer, ohne besondere Qualifikation des Ausschussmitgliedes oder mangelnder
Aktivität festzusetzen.
Auf die Kommentierung
Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 19,20 zu § 17 InsVV wird
hingewiesen.
 
Vorliegend wurde seitens
des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ein Stundensatz von xx € angesetzt.
 
Eine Überschreitung des in § 17 InsVV verankerten
Höchststundensatzes kann nur bei außerordentlichem Umfang oder bei
außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Verfahren, sowie bei besonderer Tätigkeit,
besonderen Haftungsrisiken, besonderen Leistungen oder Qualifikationen des
Gläubigerausschussmitgliedes in Betracht kommen, LG Köln vom 13.02.2015, 13 T
196/14.
 
Lediglich die Aussage, dass sämtliche Erschwerungsgründe
(Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, aktive
Mitwirkung auch außerhalb der Sitzungen, besondere tatsächliche und rechtliche
Probleme) vorliegend gegeben waren, sowie die Beauftragung der weiteren
Mitglieder des Gläubigerausschusses zur Prüfung der Schlussrechnungslegung des
Insolvenzverwalters, ist nicht ausreichend konkretisiert um zu einer
Überschreitung des Stundensatzes zu kommen.
 
Auch führt die reine Aussage, dass in dem vorliegenden
Verfahren die quantitativen und qualitativen Kriterien eines Normalverfahrens
deutlich überschritten wurden, nicht automatisch zu einer Erhöhung des
Stundensatzes.
„Umfang der Tätigkeit“
in § 17 Abs. 1 Satz 2 InsVV meint alle Gesichtspunkte, welche die Höhe des
Stundensatzes beeinflussen. Hierzu zählen einerseits für alle Mitglieder des
Gläubigerausschusses gleich wirkende Umstände wie der Umfang und die
Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und der Umfang und die Schwierigkeit der
Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren.
Andererseits sind auch nur in der Person des Mitglieds begründete Umstände
heranzuziehen wie besondere nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und
inhaltlicher Umfang (Intensität) der Mitwirkung sowie die Qualifikation und
Sachkunde des jeweiligen Ausschussmitglieds. Die für eine Abweichung von den
Stundensätzen des § 17 InsVV zu berücksichtigenden Umstände müssen einen Bezug
zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Gläubigerausschussmitglieder haben.
Umstände, die evtl. bei Zuschlägen zu Gunsten des Insolvenzverwalters zu
berücksichtigen wären, welche jedoch keinen Einfluss auf den Umfang der
Aufgaben und Tätigkeiten der Gläubigerausschussmitglieder haben, rechtfertigen
eine Abweichung von den Sätzen des § 17 InsVV nicht. So ist z.B. der Umstand,
dass ein Insolvenzverfahren ein großes Unternehmen mit zahlreichen Beschäftigten
betrifft, allein noch kein Umstand der auf die Arbeit der
Gläubigerausschussmitglieder einwirkt. Erst wenn ein solcher Umstand sich auf
die Arbeit, die Aufgaben, Tätigkeiten und Risiken der
Gläubigerausschussmitglieder konkret auswirkt, könnte eine Erhöhung der in § 17
InsVV vorgegebenen Stundensätze gerechtfertigt erscheinen. In gleicher Weise
dürfte es angemessen und gerechtfertigt sein, hinsichtlich der Höhe der
Stundensätze danach zu unterscheiden, ob in der jeweiligen Zeit eine
entsprechend anspruchsvolle Tätigkeit erfolgte oder ob ein notwendiger
Zeitaufwand zu vergüten ist, der an das Mitglied weder Ansprüche stellte noch
dieses derartig belastete, dass ein höherer oder hoher Stundensatz
gerechtfertigt wäre.
Auf den Kommentar
Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 12 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.
 
In dem Antrag vom
17.02.2022, sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 10.10.2022 ist eine
Konkretisierung inwiefern besondere und anspruchsvolle Aufgaben als einzelnes
Mitglied des Gläubigerausschusses übernommen wurden nicht erfolgt.
Lediglich die Aussage,
dass der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss insgesamt intensiv in den
Verfahrensstoff eingebunden hat und hier Beschlüsse für eine Auffanglösung
getroffen wurden, ist nicht ausreichend, um zu einer über den Rahmen des § 17
InsVV  überschreitenden Vergütung zu gelangen
Eine genauere Begründung, welche jeweils besonderen Aufgaben
als Mitglied des Gläubigerausschuss übernommen und gelöst wurden und welche
rechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Rahmen der Betriebsfortführung und
die Insolvenzanfechtung gegenüber Herrn Prof. Dr. Keck, bewältigt wurden,
wurden nicht weiter vorgetragen.
 
Die Erhöhung des
Stundensatzes über den in § 17 InsVV festgelegten Rahmen kommt daher nicht in
Betracht.
 
Die berufliche
Qualifikation als Rechtsanwalt, die Übernahme der Prüfung der
Schlussrechnungslegung als besondere Aufgabe innerhalb des
Gläubigerausschusses, sowie der Umfang des vorliegenden Insolvenzverfahrens
rechtfertigt allerdings eine Abweichung von dem durchschnittlichen Stundensatz
i.H.v. 65 € auf 95 €.
 
Die beantragten Auslagen sind gemäß § 18 Abs. 1 InsVV
festzusetzen, die Wegstreckenentschädigung ist entsprechend § 5 JVEG mit 0,30 €
je Kilometer zu gewähren.
 
Es ergibt sich daher die folgende Berechnung der Vergütung:
 
Arbeitsstunden                     
69 Stunden à xx
€                                   
xx €
Fahrtkosten                           
580 km à 0,30 €                                       
xx €
Umsatzsteuer                        
19 %
USt                                                   
xx €
Gesamt                                                                                                       
xx €
 
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich
festgelegten Steuersatz.
 
 
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
Diese
Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von
einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda
einzulegen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Fulda, 28.10.2022

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