810 IN 1192/14 P-1-9 :Das Insolvenzverfahren PPM – Facility
Services GmbH, Darmstädter Landstraße 213, 60598 Frankfurt am Main (AG
Frankfurt am Main, HRB 89642),
vertreten durch:
1. Thorsten Jost, Neuenhainerstraße 13, 60326 Frankfurt am Main,
(Geschäftsführer),
2. Lothar Slabik, Am oberen Luisenpark 12a, 68165 Mannheim,
(Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen
ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit
der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist
von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist,
wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch
Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet
werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 27.10.2022
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