in o.a. Insolvenzverfahren wurde die Veröffentlichung der
Anzeige nach § 208 InsO veranlasst.
Die Zustellung Ihrer Anzeige
der Masseunzulänglichkeit an die Massegläubiger ist durch Sie zu veranlassen, da
dem Gericht die Massegläubiger nicht bekannt sind. Den Zustellungsnachweis (das
Postaufgabeprotokoll) bitte ich mir anschließend vorzulegen.
Es wird gebeten,
a) die Masse weiter zu verwalten und zu verwerten,
b) die Masseverbindlichkeiten i.S. von § 209 InsO zu
berichtigen,
c) nach Verteilung der Masse dies unverzüglich
anzuzeigen, damit der Einstellungsbeschluss nach § 211 InsO erlassen werden
kann,
d) Vergütungsantrag und Schlussrechnung zu gegebener Zeit
einzureichen.
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