810 IN 377/15 O-11-1 : In dem Insolvenzverfahren 
OLCAMA GmbH, -vormals Bäckerei Mayer-, Friedrich-Kahl-Straße 6, 60489 Frankfurt
am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 94591),
vertreten durch:
Oliver Carlo Mayer, Great
Portlandstreet 85, London W1W7LT, GROSSBRITANNIEN, (Geschäftsführer), wurde der
Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem
die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Das schriftliche Verfahren wird
angeordnet, § 5 II InsO.
Bis zum 19.12.2022 können von den Gläubigern bei dem Insolvenzgericht 60313
Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das
Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung
nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
 
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die
Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der
zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
 
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die
Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung
der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
 
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 21.10.2022

 

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