Amtsgericht
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
19 IN 54/07
28.10.2022
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
NOVOTEX-JUNG GmbH, An der Lehmgrube 8, 67574 Osthofen (AG
Mainz, HRB 12488),
vertreten durch:
1. Michael Friedrich Jung, Am Pfaffweg 3, 67593
Westhofen, (Geschäftsführer),
2. Waldemar Gebel, Ernst-Morneweg-Straße 33, 55232 Alzey,
(Geschäftsführer),
wird das Verfahren nach
Abhaltung des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Die Nachtragsverteilung wird
bezüglich Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer-,
Kirchensteuer-, sowie Gewerbesteuererstattungsansprüchen, und
Erstattungsansprüchen hinsichtlich des Solidaritätszuschlags aus der Zeit
des Insolvenzverfahrens vorbehalten, § 203 InsO. Insoweit bleibt der
Insolvenzbeschlag bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen.
Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die
Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert
und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts:
govapp_16417973158617710649122712873785.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird
auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen
zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht
Worms, den 28.10.2022
–
Insolvenzgericht –
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