22 IN 40/12: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Norbert Taphorn GmbH, Fladderweg 5, 49393 Lohne (AG Oldenburg, HRB 112159),
vertr. d.: Norbert Taphorn, Brägelerstr. 18, 49393 Lohne, (Geschäftsführer),
wurde beschlossen:
 
Die Zustimmung zur
Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
 
Das schriftliche Verfahren wird
angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
 
Stichtag, der dem Schlusstermin
und dem Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen
entspricht, ist der 23.12.2022.
 
Bis zu diesem Datum müssen
schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
 
a)    Widersprüche
gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b)    Einwendungen
gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c)    Einwendungen
gegen das Schlussverzeichnis
d)    Anträge der
Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
e)    Anträge der
Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf.
Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der
Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
 
Die ergänzte Insolvenztabelle und
die Anmeldungen nebst Urkunden sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz
8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1270807218639-000214169 einzulegen.
Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta,
Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1270807218639-000214169 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Vechta, 25.10.2022

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