10 IN 1/17: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mügelner Ofenkacheln GmbH vormals:
RUKA Ofenkeramik und Zubehör GmbH, Nordwall 21, 34497 Korbach (AG Korbach, HRB
417), vertr. d.: Uwe Störmer, Am Fischerweg 42, 34497 Korbach,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Hartmut Mitze festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige
Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht –
Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

Um xx % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 
 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen
Vorschusses in Höhe von  EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 14.09.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
 
I.            
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt  EUR.
 
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer,
die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der
Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt
(BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt
gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters  EUR. Somit
ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von  EUR.
 
II.           
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung
in Höhe von  EUR.
 
III.         
 
 
1.   Gemäß § 3 InsVV
kann der Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit eine den Regelsatz
übersteigende Vergütung erhalten, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind.
 
Dies sind vorliegend der Erhalt
von Arbeitsplätzen in erheblichem Umfang, die übertragende Saneriung und die
Tätigkeit bei mehreren Betriebsstätten.
 
Der Insolvenzverwalter hat das
Unternehmen mit Kaufvertrag vom 01.07.2017 an die neu gegründete GmbH
übertragen und dadurch sämtliche Arbeitsplätze erhalten, hierfür ist die
Festsetzung eines Zuschlags von 25 % angemessen.
 
Das insolvente Unternehmen hatte
drei Betriebsstätten, die in großer Entfernung in Nordhessen,
Schleswig-Holstein und Sachsen lagen. Für den dadurch entstandenen Mehraufwand
ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 20 % festzusetzen.
 
2.   Da die
Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß
§ 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die
Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung
vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die
Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der
Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
 
a)   Der Überschuss aus
der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 121.360,89 EUR. Der angemessene
Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
 
b)   Die Regelvergütung
(100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der
Zuschlagstätigkeit beträgt  EUR.
 
c)   Die Regelvergütung
ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt  EUR. Der Zuschlag
führt zu einer Erhöhung um  EUR auf insgesamt  EUR.
 
d)   Die Differenz
zwischen beiden Summen beträgt  EUR.
 
e)   Da der
Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren
Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von
 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von
4,01 % ergibt.
 
IV.         
 
 
Die geltend gemachten
Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von xxx EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von
19 % festzusetzen. Für die xx erfolgten Zustellungen sind je Zustellung x
EUR zu erstatten.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Der vollständige Beschluss kann in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach,
Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Korbach, 12.10.2022

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