10 IN 422/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der MP Marketing Partner AG, vertr. d. d. Vorstand Herrn Joachim Ramelow, Unter
den Eichen 5, 65195 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 12589), sind die mit
Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.12.2011 festgesetzte Vergütung und
Auslagen gemäß § 11 Abs. 2 InsVV wie folgt abgeändert:
 
 
1.   
                                        
     EUR Nettovergütung nach §§ 11, 1-8 InsVV
                                                          
(Vergütung nach §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. 1 InsVV)
2.   
                                        
     EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
 
3.   
                                        
     EUR Auslagen zuzüglich
4.   
                                        
     EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
 
5.   
                                        
     EUR Gesamtbetrag
 
Dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße
7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89 -189, E-Mail:
mail@bgp-insol.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag, abzüglich des
bereits festgesetzten und der Masse entnommenen Betrags in Höhe 
von   EUR, mithin  einen Betrag von   EUR,
 nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e:
 
Die Festsetzung der Vergütung
beruht auf den §§ 11 Abs 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV).
 
Danach steht dem vorläufigen
Insolvenzverwalter ein angemessener Bruchteil der Vergütung zu, die ihm als
Insolvenzverwalter zugestanden hätte. Dieser Bruchteil war mit dem
Regelbruchteil von 25% zu bemessen. Die Vergütung des Insolvenzverwalters hätte
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV unter Zugrundelegung der vom vorläufigen
Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag vom 29.08.2022 festgestellten
Insolvenzmasse von 209.603,71  EUR    EUR betragen. Wegen
der Einzelheiten der Berechnung wird auf die in § 2 InsVV aufgeführten Regelsätze
verwiesen.
 
 
 
Die Vergütung des vorläufigen
Verwalters gemäß Beschluss vom 28.12.2011 war wie geschehen abzuändern, da der
tatsächliche Berechnungswert mehr als 20% von dem der vorläufigen
Verwaltervergütung gemäß Beschluss vom 28.12.2011 zugrundeliegenden Wert (= 122.550,56
EUR) abweicht. 
 
Gemäß § 8 Abs. 3 InsVV steht
dem vorläufigen Verwalter eine Auslagenvergütung in Höhe von 15% der
Regelvergütung, höchstens jedoch € 250,00 je Monat der Tätigkeit zu. Die
Regelvergütung des vorläufigen Verwalters belief sich auf EUR. Hieraus
errechnet sich ein Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von EUR.
 
Die Auslagenpauschale wurde wie
beantragt festgesetzt.
 
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV
die von dem vorläufigen Verwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
festzusetzen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden,
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Der vollständige Beschluss nebst
Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.10.2022

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