10 IN 422/11: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der MP Marketing Partner AG, vertr. d. d.
Vorstand Herrn Joachim Ramelow, Unter den Eichen 5, 65195 Wiesbaden (AG
Wiesbaden , HRB 12589), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch
Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
 

 

 

EUR

Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV) abzüglich

 

 

 

EUR

Kosten für übertragene Regelaufgaben

 

 

 

EUR

Bereinigte Nettovergütung zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 
 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße
7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89 -189, E-Mail:
mail@bgp-insol.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag, abzüglich eines bereits
bewilligten und der Masse entnommenen Vorschusses in Höhe von 27.741,13 EUR, mithin
einen Betrag in Höhe von 19.907,90 EUR,  nach Rechtskraft des
Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 29.08.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
 
Ausgehend von einer
Berechnungsmasse in Höhe von 283.750,09 EUR ergibt sich gemäß § 2
Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von   EUR.
 
Der von der Regelvergütung
abzuziehende Betrag der Kosten für übertragene Regelaufgaben war
von   EUR auf   EUR zu berichtigen.
 
Die geltend gemachten
Zustellkosten nach § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von 
 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
festzusetzen.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden,
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden oder dem Landgericht Wiesbaden, Mainzer
Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 Der vollständige Beschluss
nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 28.10.2022

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