10 IN 422/11: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der MP Marketing Partner AG, vertr. d. d. Vorstand Herrn Joachim Ramelow, Unter
den Eichen 5, 65195 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 12589), wurde beschlossen:
 
Die Zustimmung zur Schlussverteilung
wird erteilt (§ 196 InsO).
 
Stichtag, der dem Schlusstermin
und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht,
ist der 10.01.2023.
 
Bis zu diesem Datum müssen
schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
 
a)    Widersprüche
gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b)    Einwendungen
gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c)    Einwendungen
gegen das Schlussverzeichnis
d)    Anträge der
Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
 
Die ergänzte Insolvenztabelle und
die Anmeldungen nebst Urkunden auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der
Beteiligten niedergelegt.
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Die Entscheidung über die Zustimmung zur
Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie
ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden,
Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die
Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch
zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden
ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten
werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll
begründet werden.
 
Amtsgericht Wiesbaden, 28.10.2022

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