2 IN 22/13: In dem Insolvenzverfahren Metallbau Röder GmbH
& Co. KG, Elsdorfer Weg 9, 06366 Köthen (AG Stendal, HRA 12048), vertr. d.:
1. Metallbau Röder Verwaltungsgesellschaft mbH, Elsdorfer Weg 9, 06366 Köthen, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Klaus Wrede, Benediktinerstr. 4,
39104 Magdeburg, (Geschäftsführer), wurden durch Beschluss des Amtsgerichts
Dessau-Roßlau vom 01.11.2022 die Vergütung des Sachwalters festgesetzt. Gemäß §
64 Abs. 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Vergütung des Sachwalters
wird festgesetzt auf:
 
                                        
xxx  EUR  Nettovergütung
                                  
xxx  EUR  Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV
                                  
xxx  EUR  Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
                                  
xxx  EUR  Gesamtbetrag.
 
Dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Joachim M. E. Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin, Tel.:
030/2128020, Fax: 030/21280222, E-Mail: leipzig@voigtsalus.de, wird gestattet,
den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
G
r ü n d e:
 
Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 beantragte der Sachwalter
die Festsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe seines Vorschussantrags vom
19.05.2014.
Dem Sachwalter steht antragsgemäß eine Vergütung zu.
Die im Antrag angesetzte Berechnungsmasse i. H. v.
206.042,63 EUR war nicht zu beanstanden.
Die Berechnung der Vergütung im Antrag entspricht den
Regelungen des § 12 InsVV a.F. Von dieser Summe machte der Sachwalter zudem nur
i. H. v. 80 % geltend. 
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV a. F. festsetzungsfähig.
Die Schuldnerin ist zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden nicht erhoben.
Dem Antrag des Sachwalters wurde daher vollinhaltlich
entsprochen.
Rechtsmittelbelehrung: Die
Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von
einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt
ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau,
Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei
dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau
einzulegen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige
Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches
Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt
und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und
die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4
ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache
E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen
Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den
„Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr“ auf der
Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844
Dessau-Roßlau, während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
 
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 01.11.2022

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