Geschäfts-Nr.: 2 IN 22/13. In dem Insolvenzverfahren
Metallbau Röder GmbH & Co. KG, Elsdorfer Weg 9, 06366 Köthen (AG Stendal,
HRA 12048), vertr. d.: 1. Metallbau Röder Verwaltungsgesellschaft mbH,
Elsdorfer Weg 9, 06366 Köthen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr.
d.: 1.1. Klaus Wrede, Benediktinerstr. 4, 39104 Magdeburg, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters durch Beschluss vom
01.11.2022 festgesetzt worden.
Zu den Gründen des Beschlusses:
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird festgesetzt
auf:
xxx EUR Nettovergütung nach VO
(Bruchteil nach § 11 InsVV a.F. in %: 25)
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
xxx EUR Auslagen zuzüglich
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
xxx EUR Gesamtbetrag.
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Joachim M. E.
Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin, Tel.: 030/2128020, Fax:
030/21280222, E-Mail: leipzig@voigtsalus.de, wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Rechtsanwalt Joachim
M. E. Voigt-Salus am 23.01.2013 zum vorläufigen Sachwalter.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2014 beantragte dieser die
Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen
sind nicht erhoben worden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahren wurde am 21.01.2013
beantragt. Gem. § 19 Abs. 4 InsVV bestimmt sich daher die Vergütung nach dem zu
diesem Zeitpunkt geltenden Recht.
Nach ständiger Rechtsprechung, von der vorliegend
abzuweichen keine rechtfertigenden Gründe gegeben sind, steht dem vorläufigen
Sachwalter eine separate Vergütung analog § 11 InsVV a.F. zu.
Die Höhe der Berechnungsmasse beläuft sich gem. § 1 Abs. 1
S. 1 InsVV a.F. auf 279.951,16 EUR. Die Berechnung im Antrag entspricht den
Regelungen der §§ 10 ff. InsVV a.F. und war nicht zu beanstanden.
Die Auslagenpauschale für die nicht mehr als 2 Monate
dauernde vorläufige Sachwaltung war im Lichte des § 12 Abs. 3 InsVV a.F.
lediglich i. H. v. 125,00 EUR pro Monat festsetzungsfähig.
Die die Umsatzsteuer war gemäß § 7 InsVV a.F.
festsetzungsfähig.
Rechtsmittelbelehrung: Die
Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht
Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Die sofortige
Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches
Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt
und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und
die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4
ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache
E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen
Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie den
„Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr“ auf der
Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen.
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der
Verfahrensbeteiligten aus.
Amtsgericht Dessau-Roßlau,
01.11.2022.
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