74 IN 161/15: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kurt Froböse’s Verpachtungs-GmbH &
Co. KG, Königsallee 243, 37079 Göttingen (AG Göttingen, HRA 3478), vertr. d.:
Kurt Froböse, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Jens Köke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts –
Insolvenzgericht – Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.11.2020
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 54.744,01 EUR.
II.
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von EUR.
III.
Aufgrund der mit der
Großgläubigerin durchgeführten umfangreichen Verwertungsverhandlungen erscheint
ein Zuschlag auf die Regelvergütung von 20% gerechtfertigt. Gleichzeitig war
für die vorbereitende Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag
auf die Vergütung in Höhe von 10% vorzunehmen.
In der Gesamtschau erscheint
daher ein Zuschlag in Höhe von 10% auf die Regelvergütung gerechtfertigt und
war dementsprechend festzusetzen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen –
Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 – Eingang Maschmühlenweg 11-,
Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen –
Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 – Eingang Maschmühlenweg 11-,
Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 27.10.2022
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