666 IN 193/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Kruse Immobilien GmbH, An der Söhrebahn 58, 34253 Lohfelden, derzeit ohne
Geschäftsführer (AG Kassel, HRB 14906), gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG vertr. d.:
Karl-Heinz Kruse, Gesellschafter der Kruse Immobilien GmbH, sind die Vergütung
und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Kassel eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.10.2022 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach
dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung
bezieht.
Diese beträgt 109.338,37 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der
Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich
aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss
vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt
6.008,73 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von
115.347,10 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2
Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Auf Grund der seitens des Insolvenzverwalters geleisteten
Mehrarbeit auf Grund der obstruierenden Geschäftsführung der Gesellschaft sowie
dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des
Gesamtverfahrens ist eine Erhöhung der Regelvergütung um 25 % auf die dann
ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto
EUR rechtfertigt.
Unterlagen wurden durch den Geschäftsführer bzw. dessen
Generalbevollmächtigten nicht bzw. nur unvollständig zu Verfügung gestellt.
Termine wurden nicht eingehalten. Die telefonische Erreichbarkeit war oft nicht
gegeben. Teilweise wurden falsche Informationen erteilt. Letztlich war die Gesellschaft
führungslos.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten gemäß § 8
Abs. 3 InsO sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von
19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus
§ 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten
werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies
nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen
wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung
in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige
Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung
der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde
bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 25.10.2022
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