Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36k IN 4008/07

36k IN 4008/07

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KONZEPTA Grundstücksgesellschaft mbH & Co. Sechsundzwanzigste Immobilien KG, Menzelstraße 17, 14193 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Heinrich Buschmann, Ralf Michael Jochimsen, Konzepta Grundstücksgesellschaft mbH, Menzelstraße 17, 14193 Berlin, Konzepta Sechsundzwanzigste-Beteiligungs-GmbH,Haderslebener Straße 19e, 12163 BerlinRegistergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRA 27159- Schuldnerin –

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütungzuzüglich 19 % Umsatzsteuerzu erstattende Auslagenzuzüglich 19 % UmsatzsteuerGesamtbetragin Abzug zu bringender VorschussEndbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.07.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 400 %.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 11.07.2022 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 400 % gerechtfertigt. Diese stehen dem Insolvenzverwalter unter anderem zu für die umfangreich und schwierige Immobilienbewirtschaftung und Hausverwaltung, welche mithin eine umfassende Betriebsfortführung darstellt und teilweise besondere Verwertungsschwierigkeiten aufwies. Im Rahmen dieser war die Durchführung einer „Kalten Zwangsveraltung“ notwendig, welche einen Massezufluss der durch den Insolvenzverwalter realisierten Mietüberschüsse generierte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2016, XI ZB 21/14) eignet sich als geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung des Zuschlags der Vergütung für den Insolvenzverwalter die Vergütung eines Zwangsverwalters gem § 18 ZwVwV. Diese hätte im hiesigen Fall wesentlich mehr Vergütung ausgemacht, als der vom Verwalter beantragte Zuschlag. Zudem hat der Verwalter einen Zuschlag für die Ermittlung und Realisierung der Kommanditistenhaftung mit insgesamt 498 natürlichen Personen verdient, welche sich als sehr zeitintensiv und mit großen Bemühungen verbunden herausstellte. Gleichwohl war der Zuschlag angemessen für die intensiven Sanierungsbemühungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in welcher verschiedene Möglichkeiten der Fortführung des Unternehmens und Sanierung erörtert wurden. Diese über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehenden, umfangreichen Aufgaben rechtfertigen unter Berücksichtigung der Gesamtschau aller beantragten Zuschläge einen Gesamtzuschlag von insgesamt 400%. Abschlagsfaktoren waren nicht ersichtlich.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war eine Sondervergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Diese war für die Verwertung der Absonderungsrechte im Rahmen der „Kalten Zwangsverwaltung“ vom Insolvenzverwalter gem. § 1 Abs. 2 Nr 1 InsVV angefallen. Im Rahmen dieser war eine Vergleichsberechnung durchzuführen, welche die Einbeziehung der Massegegenstände mit und ohne Absonderungsrechten gegenüberstellt. Der Insolvenzverwalter hat dabei die Wahl, ob der Betrag aus der Verwertung der Absonderungsrechte der Berechnungsgrundlage zufließt, oder ob eine Sondervergütung festgesetzt wird, welche im hiesigen Fall vom Insolvenzverwalter beantragt wurde und ihm auch zusteht (vgl. BGH Beschluss vom 10.10.2013- IX ZB 169/11). Da die Verwertungserlöse der kalten Zwangsverwaltung nicht in die ursprüngliche Berechnungsgrundlage hinzugezogen wurden, bildet die Differenz der unter Berücksichtigung des Erlöses und der bereits festgesetzten Regelvergütung ohne Berücksichtigung des Erlöses in der Berechnungsgrundlage den maximalen Mehrbetrag der dem Insolvenzverwalter zustehenden Mehrvergütung dar. Diesem Differenzbetrag ist die Summe der der Insolvenzmasse tatsächlich zugeflossenen Feststellungskosten gegenüberzustellen, deren hälftiger Betrag die Obergrenze der Mehrvergütung ist. Die Sondervergütung des Insolvenzverwalters im hiesigen Verfahren beträgt mithin BETRAG EUR.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
 
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht CharlottenburgAmtsgerichtsplatz 114057 Berlin
oder bei dem
Landgericht BerlinLittenstraße 12-1710179 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht CharlottenburgAmtsgerichtsplatz 114057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
–    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
–    von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
–    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
–    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht

36k IN 4008/07 Amtsgericht Charlottenburg, 28.10.2022

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