661 IN 105/06: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Koch & Scharf Hoch- und Tiefbau
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Parkstraße 20, 34119 Kassel (AG Kassel,
HRB 5291), vertr. d.: Stefan Scharf, als GF d. Koch & Scharf GmbH,
Firnskuppenstraße 31, 34128 Kassel, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und
Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt a. D. Olaf Börner
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Kassel eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

um 16 % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Aufwendungen für Erstellung Insolvenzgeldbescheide

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer in Höhe von 19 %

 
 

 

 

EUR

abzüglich 20% Abschlag wegen vorzeitiger Beendigung

 

 

EUR

abzüglich Frende RA-Gebühren

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem ehemaligen Insolvenzverwalter
wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 19.08.2021,
korrigiert durch Schriftsatz vom 25.10.2022, beantragte der ehemalige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
 
I.      
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 244.235,02 EUR.
 
II. 
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von  EUR.
 
III.  
 
 
Die Vergütung war um 16% aufgrund
des Mehraufwandes durch die Fortführung des Unternehmens zu erhöhen.
 
IV. 
 
 
Die geltend gemachten
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von
 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel,
Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel oder dem Landgericht Kassel, Frankfurter
Straße 7, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung
nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu
bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Kassel, 01.11.2022

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