10 IN 63/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Karl Miller GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Keller und Karl-Martin Miller, Industriestraße 19, 77933 Lahr
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 391283
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Solutio Schneider Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeppelinring 36, 88400 Biberach, Gz.: 221/17 AS01 jk
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.11.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war in einem ersten Schitt von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.780.030,52 EUR ( ohne Berücksichtigung der Zahlungen auf Absonderungsrechte und der Feststellungskostenbeiträge ) auszugehen.
Hieraus errechnet sich eine Vergütung in Höhe von x € gem. § 2 Abs. 1 InsVV.
Der Insolvenzverwalter hat eine Erhöhung des Regelsatzes um den Faktor 2,5 beantragt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.11.2021 wird Bezug genommen.
Festzustellen ist, dass verschiedene Erhöhungstatbestände vorliegen, die in einer Gesamtschau ( vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006- IX ZB 249/04- ) den beantragten Zuschlag rechtfertigen.
Der Insolvenzverwalter hat insbesondere nachvollziehbar vorgetragen, dass der Geschäftsbetrieb im eröffneten Verfahren mit 100 Arbeitnehmern noch einen Monat lang fortgeführt wurde, ohne dass sich die Masse und die Insolvenzverwaltervergütung bereits hierdurch erhöht hat, da kein Überschuss, sondern ein Verlust erwirtschaftet wurde, sodass sich auch ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Verwalter ergab. Weiter wurde dargelegt, dass hierdurch jedoch eine übertragende Sanierung erreicht werden konnte mit dem Erhalt einer Vielzahl von Arbeitsplätzen, was in erster Linie zu einer Entlastung von ansonsten drohenden immensen arbeitnehmerspezifischen Masseverbindlichkeiten geführt hat .Hierbei wurde dann im Rahmen einer „kalten Zwangsverwaltung“ über 18 Monate hinweg die Betriebsimmobilie an die Erwerberin verpachtet und im Zuge dessen ganz erhebliche Beträge an die Grundpfandgläubiger ausgekehrt, sodass auch insoweit weit überdurchschnittlicher Aufwand entstanden ist, welcher durch einen Zuschlag abzugelten ist. Auch die Abwicklungsarbeiten für ca 100 Arbeitnehmern im Rahmen der erfolgten Insolvenzgeldvorfinanzierung im Zusammenhang mit Sonderzahlungen waren als überdurchschnittlich aufwändig anzusehen. Überdurchnittlichen Aufwand haben überdies die Vielzahl der Forderungsanmeldungen von mehr als 300 Gläubigern verursacht. Es erscheint damit auch unter Berücksichtigung eines Abschlagstatbestandes durch Vorschaltung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ( § 3 Abs. 2 a InsVV ) ein Übersteigen des Regelsatzes um den Faktor 2,5 gerechtfertigt, sodass sich die Regelvergütung durch Zuschlage auf € x erhöht.
Hinzu kommt die vom Verwalter beantragte und diesem zustehende Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV für die Verwertung von Sicherungsgut mit Verwertungserlösen von mehr als 5,8 Mio. Euro, die sich unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV auf € x errechnet. Zur Berechnung wird hierbei auf den ausführlichen Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Insgesamt errechnet sich damit unter Berücksichtigung der Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV eine Vergütung von € x, die antragsgemäß festzusetzen war.
Die Beteiligten wurden im Zusammenhang mit dem Schlusstermin zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters angehört. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag wurden nicht geltend gemacht.
Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenpauschale ( § 8 Abs. 3 InsVV ) in Höhe von x EUR war ebenfalls antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg – Insolvenzgericht – 25.10.2022
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