Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 573/16  In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73001 eingetragenen Jakobi Gerüstbau GmbH, Peutestraße 42 – 46, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Werner Jakobi, EG, Paul-Sorge-Straße 26, 22459 Hamburg

wird der Schlussverteilung zugestimmt.
 
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
 
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 08.12.2022 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
l
zur Schlussrechnung des Verwalters;

l
Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen (diesbezüglich das Ende der Stellungnahmefrist Prüfungsstichtag)

l
zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;

Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 aus. 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 
67c IN 573/16
Amtsgericht Hamburg, 27.10.2022

Previous:

Next: