Geschäfts-Nr.: 59 IN 369/16.
In dem Insolvenzverfahren ISB-Mühlhausen GmbH, Wasservorstadt 8, 06712 Zeitz
(AG Jena, HRB 503118), vertr. d.: Oliver Jähnichen, Wasservorstadt 8, 06712 Zeitz,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch
Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.11.2022 festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S.2 InsO auszugsweise. Der
vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekanntgemacht:
 
                                                   
€ Nettovergütung
                                                   
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
                                                   
€ Auslagen zuzüglich
                                                   
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
                                                   
€ Gesamtbetrag
 
G r ü n d e:
Die Festsetzung erfolgte
antragsgemäß unter Bezugnahme auf die vom Insolvenzverwalter vorgetragene und
anhand der Akte nachvollziehbare Begründung des Antrages vom 06.12.2021. Die
Festsetzung erfolgte ausgehend von einer Berechnungsmasse von  nach § 2
Abs. 1 InsVV in Höhe der Regelvergütung ohne Zuschläge.
Die Festsetzung der Auslagen
erfolgte nach § 8 Abs. 3 InsVV nebst den geltend gemachten Zustellungskosten
gemäß § 8 Abs. 3 InsO. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Eine Stellungnahme der
Verfahrensbeteiligten ist nach Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht
eingegangen.
 
Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit
dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde.
Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die
sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße
16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die
Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Halle (Saale),
01.11.2022.

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