22 IN 10/17: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der INDIGO Pix GmbH, Fuhlendorfweg 39k,
22589 Hamburg (AG Tostedt, HRB 203312), vertr. d.: Boris Linnemann, Möhlenstieg
14, 25938 Oevenum, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Veit Schwierholz festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Tostedt eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft
des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 08.09.2022
beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung
und Auslagen.
 
I.    
 
 
 
Die Mindestvergütung beträgt
gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1
InsVV 1.000,00 EUR.
 
II.   
 
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Tostedt, Unter
den Linden 23, 21255 Tostedt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Tostedt, Unter den Linden 23, 21255 Tostedt
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Tostedt, 27.10.2022

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