21 IN 210/14: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der IBG floortec GmbH, Im Längeln 1, 56357 Miehlen (AG Koblenz, HRB 22644),
vertr. d.: Regina Schulz, Bernäckerstr. 13, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführerin),
ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit
-Agentur für Arbeit Mainz festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts –
Insolvenzgericht – Koblenz eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 29.09.2022
beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit -Agentur für
Arbeit Mainz die Festsetzung der Vergütung.
 
Der Berechnung der Vergütung
liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von
90,00 EUR zugrunde.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz –
Insolvenzgericht – Karmeliterstr. 14 – 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts-
und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz – Insolvenzgericht – Karmeliterstr. 14 – 56068 Koblenz,
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602
einzulegen einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Koblenz, 31.10.2022

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