Amtsgericht
Alzey
Insolvenzgericht
Beschluss
1 IN 11/15
24.10.2022
Elektronisches
Gerichtspostfach:
govapp_16298719313061946475440026439987
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HS Fliesenbau UG, GF: Frau Peggy Poburski, Baumgartenstraße
2, 55234 Bechtolsheim (AG Mainz, HRB 44471),
wird die Vergütung
des Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Katja Dönges
wie folgt festgesetzt:
Gründe
Das Verfahren wurde am 24.04.2015 eröffnet und wird voraussichtlich
nicht vor dem 31.12.2022 aufgehoben.
Die Vergütung entspricht der Regelvergütung auf der Basis
der Berechnungsgrundlage von 9.324€. Zuschläge iHv 20 waren gerechtfertigt, da
Anfechtungsansprüche geprüft und verfolgt wurden ohne Massemehrung. Der
Schuldner hat sich inkooperativ verhalten. Die Auslagen wurden gem. den
gesetzlichen Pauschalen bezogen auf den o.g. Zeitraum festgesetzt, begrenzt
durch die Höchstsätze der Regelvergütung. Dies betragen im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der
Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der
Tätigkeit.
Gesondert zuerkannt wurden die Kosten für die übertragenen
und durchgeführten Zustellungen. Es wurden 33 Zustellungen mit jeweils 3,50€
festgesetzt. Zustellungsauslagen fallen erst ab der 11. Zustellung an.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige
Beschwerde § 793)
Die
Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde
anfechtbar.
Die
Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem zwei Wochen nach der Zustellung
des Beschlusses bei dem Amtsgericht Alzey (Schlossgasse 32 55232 Alzey)
einzulegen. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Bei
schriftlicher Erklärung genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung
innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann
gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht
eingeht.
Belehrung
elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
–
In einem zugelassenes Dateiformat
übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im
Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
–
mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren
Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
oder
–
von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht
werden.
Sichere Übermittlungswege gem. §
130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
➩ die
absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
➩ das
besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische
Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
➩ das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
§ 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Insolvenzgericht
Previous: Werner Langenscheidt Hoch- und Stahlbeton GmbH & Co.