Alzey
55219
1 IN 11/15
24.10.2022
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
HS Fliesenbau UG, GF: Frau Peggy Poburski, Baumgartenstraße
2, 55234 Bechtolsheim (AG Mainz, HRB 44471),
wird die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Katja Dönges, c/o Kanzlei
Schiebe und Coll., Hindenburgstraße 32, 55118 Mainz, Tel.: 06131/61923-0, Fax:
06131/61923-11
wie folgt festgesetzt:
Begründung:
Gem. § 11 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters besonders vergütet. Sie soll in der Regel einen
angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht
überschreiten. Weitere Bewertungskriterien sind Art, Umfang und Dauer der
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Es handelt sich um die Mindestvergütung auf der Basis von 23
Gläubigern.
Die
Auslagenpauschale nach § 8 InsVV ist hinzuzurechnen.
Rechtsmittelbelehrung (sofortige
Beschwerde )
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt.
Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Alzey,
Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Belehrung
elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
–
In einem zugelassenes Dateiformat
übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im
Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
–
mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren
Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
oder
–
von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht
werden.
Sichere Übermittlungswege gem. §
130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
➩ die absenderauthentifizierte
De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
➩ das
besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische
Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
➩ das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
§ 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Insolvenzgericht
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