62 IN 16/16: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Frank Honigmund, handelnd unter FH
Metallsysteme e.K., Saerbecker Straße 64, 48268 Greven (AG Osnabrück, HRA
203131), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt
Hubertus Bange festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige
Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht –
Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 
 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse nach Rechtskraft zu
entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 15.07.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
 
I.            
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese
beträgt                 
EUR.
 
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer,
die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der
Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt
(BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt
gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters  EUR. Somit
ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von  EUR.
 
II.           
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von           EUR, die
entsprechend der zutreffenden Berechnung des Insolvenzverwalters (BGH, ZinsO
2013, 1104) in seinem Vergütungsantrag in Höhe einer Sondervergütung
von         EUR 
auf          EUR zu erhöhen ist.
 
Die geltend gemachten
Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von
         EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die          
erfolgten Zustellungen sind je Zustellung       
EUR zu erstatten.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Wegen der näheren Berechnung
nebst Begründung wird auf den vorbezeichneten Vergütungsantrag des
Insolvenzverwalters Bezug genommen. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Sämtliche Gläubiger und der Schuldner sind zum Vergütungsantrag gehört worden.
Einwendungen wurden nicht erhoben.
 
Die Vergütung war somit antragsgemäß
festzusetzen.
 
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück,
Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074
Osnabrück einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Osnabrück, 28.10.2022

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