Amtsgericht
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
 
 
 
 

19 IN 31/12

 03.11.2022

 
 
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
 
HLM-Group GmbH, Kämmererstraße 58, 67547 Worms (AG Mainz,
HRB 43244),
vertreten durch:
Hong Li, Stalburgstraße 34, 60318 Frankfurt,
(Geschäftsführerin),  
 
wird der
Schlussverteilung zugestimmt und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt
auf
Dienstag, den 20.12.2022, mit folgenden Tagesordnungspunkten:
a)    Prüfung
der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen. Der
Insolvenzverwalter, die    Insolvenzgläubiger und die
Schuldnerin können bis zum vorgenannten Zeitpunkt gegen die Höhe, den Grund
oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich
Widerspruch unter Angabe des obigen Aktenzeichens erheben. Die
Anmeldungsunterlagen, sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum
vorgenannten Zeitpunkt auf der Geschäftsstelle des angegebenen Termin
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird bis zum Ablauf des
 20.12.2022 gegen eine angemeldete Forderung kein
Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
 
b)   
Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Anträge und
Erklärungen sind bis zum vorgenannten Zeitpunkt schriftlich beim Amtsgericht
Worms -Insolvenzgericht-, unter Angabe des obigen Aktenzeichens einzureichen.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegt bis zum  20.12.2022
zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
aus.
 
c)   
Beschlussfassung über nicht verwertbare Gegenstände
 
(in
vorliegendem Fall: uneinbringliche Zahlungsansprüche gegen Frau Peng Li,
Schwester der Gesellschafterin (Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom
10.05.2015, AZ: 15-6454196-0-7), die zwischenzeitlich schwer erkrankt ist und
daher zahlungsunfähig.
 
 
Die Vergütung des
Insolvenzverwalters wurde festgesetzt. Der Beschluss kann beim Insolvenzgericht
eingesehen werden.
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Worms einzulegen – von Personen und Behörden i.S. § 130 d ZPO an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts zu richten.
 
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch
diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann
durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem Amtsgericht Worms ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die
Erinnerung soll begründet werden.
 
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert
und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für
den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
 
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird
auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen
zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
 
 
 
Amtsgericht Worms, den
03.11.2022
– Insolvenzgericht –
 
 
 

 

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