AMTSGERICHT NEUBRANDENBURG
AZ: 701 IN 326 /12
Eröffnungsbeschluss
Über das Vermögen der
HAUSTECHNIKSERVICE NORD GmbH
Amtsgericht Neubrandenburg , HRB 5512
Gneisstraße 14
17036 Neubrandenburg
wird am 13.02.2013 ,7.00 Uhr
das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt
Christian Langhoff
Carl-Heydemann-Ring 55
18437 Stralsund
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das sie während des Verfahrens erlangt, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Inbesitznahme durchzuführen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.03.2013 unter Beachtung des § 174 InsO beim 1nsolvenzverwaIter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter bis zum 27.03.2013 mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden ( § 28 Abs. 2 1nsO ).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens zu beschliessen ist ( Berichtstermin ) wird anberaumt auf Montag, den 29.04.2013,13.15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Neubrandenburg, Friedrich Engels Ring 15-18, Saal 1.
Der Berichtstermin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters , die Wahl eines Gläubigerausschusses sowie über folgende Gegenstände:
-Zeitraum der Zwischenrechnungslegung § 66 Abs. 3 InsO
-Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse § 100 InsO
-Hinterlegung bzw. Anlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 149 1nsO
-Entscheidung über die Stillegung oder Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplanes § 157 1nsO
-Entscheidungen bezüglich der Verwertung der Insolvenzmasse § 159 InsO
-Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen § 160 1nsO
Hinweis: Ist eine einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 Inso als erteilt.
-Zustimmung zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte § 162 InsO
-Beantragung der Eigenverwaltung § 271 1nsO
Die Gläubigerversammlung dient auch der Anhörung der Gläubiger über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse( § 207 1nsO ).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin ) wird anberaumt auf Montag, den 29.04.2013, 13.15 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Neubrandenburg, Friedrich- Engels-Ring 15-18 , Saal 1.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und die Schuldner der Insolvenzschuldnerin durchzuführen ( § 8 Abs. 3 InsO ).
Neubrandenburg , den 13.02.2013
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