11 IN 200/14: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus der Senioren Wilstedt
Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Bergstr. 14A, 27726 Worpswede (AG
Tostedt, HRA 120143), vertr. d.: 1. Seniorenpflegeheim Beteiligungs- und
Verwaltungsgesellschaft mbH, Bergsstr. 14A, 27726 Worpswede, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Brigitte König-Stege,
Konsul-Smidt-Straße 64, 28217 Bremen, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und
Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Verden (Aller) eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 85 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich 307,91 EUR (258,75 EUR + 19% USt.) Kappungsgrenze
für Feststellungskosten und 24.990 EUR inkl. USt. Vorschuss gem. Beschluss v.
29.02.2016
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 12.09.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 190.096,34 EUR.
II.
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit
Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 17.205,11 EUR
verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 608,82 EUR vereinnahmt
wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in
Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte
beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist
die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung
beträgt somit EUR.
III.
Antragsgemäß war in der
anzustellenden Gesamtschau wegen der stärkeren Inanspruchnahme des
Insolvenzverwalters als in einem entsprechendem Verfahren ein Gesamtzuschlag in
Höhe von 85% zu gewähren. Zuschläge sind angefallen für die
Betriebsfortführung, die übertragende Sanierung und Arbeitnehmersachverhalte;
Abschläge wegen der Erleichterungen aufgrund der Tätigkeiten des vorläufigen
Verwalters und des Unternehmensberaters.
IV.
Die geltend gemachten
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO sind in Höhe von
EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller),
Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller),
Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller),
02.11.2022
Previous: Boex Vertriebsgesellschaft mbH