Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 561 IN 2099/13
Amtsgericht Dresden – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 561 IN 2099/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & M Fleisch- und Wurstwaren GmbH, Dresdner Straße 16, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 25896 vertreten durch den Geschäftsführer Enrico Höhne
– wurde das Verfahren mit Beschluss vom 25.10.2022 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten, spätestens mit dem Ablauf von zwei Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung ( § 9 InsO).
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden,die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung mußdie Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen . Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ERVV geeignet sein. Es muß
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen , oder
2.von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer _rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
561 IN 2099/13 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 26.10.2022
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