3 IN 146/14.: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der
 
Geiß GmbH & Co. KG,
Grete-Schickedanz-Str. 9, 55545
Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRA 3372), vertr. d.: 1. Geiß Verwaltungs GmbH,
Grete-Schickedanz-Str. 9, 55545 Bad Kreuznach, (persönlich haftende
Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Ferdinand Geiß, (Geschäftsführer),
 
sind in Ergänzung zum Beschluss
vom 14.12.2016 die Vergütung des vorläufigen Verwalters neu festgesetzt auf:
 
XXX
Euro                          
Vergütung nach §§ 11, 1 – 8
InsVV          
XXX
Euro                          
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %   
                                                                                    

XXX
Euro                          
Auslagenpauschale, § 8 III InsVV 
XXX
Euro                          
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %   
                                                                                    

XXX
Euro                          
Gesamtbetrag         
                                                                                    

Dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Gordon Dreher wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach
Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
Die bisher festgesetzte und
entnommene Vergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von brutto XXX Euro
ist auf die neu festgesetzte Vergütung anzurechnen.
 
G r ü n d e:
 
Der Bruchteil zur Vergütung gem.
§ 2 InsVV wurde mit 45 % berücksichtigt. Die Vergütung wurde aus einer
Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) von 148.066,46 Euro berechnet.
Erhöhungstatbestände gem. §§ 11, 10, 3 InsVV wurden wie beantragt in den
Bruchteil zur Vergütung gem. § 2 InsVV miteinberechnet. Ferner wurde dem
vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gem. §§10, 8 Abs. 3
InsVV wie beantragt in Ansatz gebracht. Die Obergrenze von 250,– Euro je
angefangener Monat und höchstens 30 % der Regelvergütung wurde beachtet.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV
die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
festzusetzen.
Die bereits entnommene Vergütung
für den vorläufigen Verwalter ist auf die festgesetzte Vergütung anzurechnen.
 
Der vollständige Beschluss
einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt.
Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach
-Insolvenzgericht-, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach,
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach:
safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Kreuznach -Insolvenzgericht-,
John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach, Elektronisches Gerichts- und
Verwaltungspostfach: safe-sp1-1441806128658-015910038 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Bad Kreuznach,
26.10.2022.

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