1507 IN 2822/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
G & W Group GmbH, Max-Planck-Straße 8, 85716 Unterschleißheim, vertreten durch den Geschäftsführer Dörfler Johann Anton
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 100785
– Schuldnerin –
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.08.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 626.012,65 EUR auszugehen (ohne Absonderungsrechte und Feststellungskosten § 171 Abs. 1 InsO). Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Feststellungskosten iHv. x EUR gem. § 171 Abs. 1 InsO sind dabei zu berücksichtigen gewesen. Weiterhin wurden Absonderungsrechte in vergütungsrelevanter Weise iHv. x EUR vom Verwalter verwertet. Abweichend von den Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigen vom 08.06.2022 sowie des korrigierten Antrags des Verwalters vom 08.08.2022 ergeben sich jedoch nach hiesiger Ansicht diverse Abweichungen:Das für die Vergleichsberechnung der anfallenden Mehrvergütung § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV maßgebliche, unbelastete Vermögen beträgt korrekterweise x EUR. Hier sind die Feststellungskosten, welche zur Masse gezogen wurden, nicht abzuziehen. Das Ergebnis widerspricht zwar dem BGH laut Beschluss vom 10.10.2013 – IX ZB 169/11, welcher den Abzug der Pauschalen von der Berechnungsgrundlage auch für die Grund-Regelvergütung fordert, sollte diese sich entsprechend 50 % des Betrages von § 171 Abs. 1 InsO erhöhen (sog. Wahlrecht), diese Entscheidung wird jedoch mehrheitlich abgelehnt, siehe Zimmer InsVV 2. Aufl., Rn. 89 § 1; Lorenz/Klanke InsVV, Rn. 32 ff. § 1; Graeber InsVV, Rn. 193 § 1. Die Grund-Regelvergütung aus x EUR beträgt somit gem. § 2 Abs. 1 InsVV x EUR. Darüber hinaus tritt hier der Fall ein, dass die Differenz der sogenannten großen Vergütung zur obigen Grund-Regelvergütung niedriger ist, als der entsprechend auf 50 % gedeckelte Betrag gem. § 171 Abs. 1 InsO, womit sich eine Mehrvergütung § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV nach Vergleich iHv. x EUR errechnet. Dieser Betrag ergibt sich aus einer korrekten Berechnungsgrundlage für die fiktive große Berechnungsgrundlage iHv. x EUR und der daraus folgenden fiktiven großen Vergütung iHv. x EUR. Im Gegensatz zu der Berechnung des Gutachtens waren hier jedoch nicht nochmals die Feststellungskosten (x EUR) hinzuzurechnen, da dies der Logik der Vergleichsberechnung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV widerspricht. Schließlich muss begutachtet werden, wie der Verwalter bei gleicher Verwertungstätigkeit und Masse dastünde, wenn es sich gerade nicht um Absonderungsrechte gehandelt hätte. Damit ist auch selbstverständlich, dass bei der fiktiven Vergütung die Kostenbeträge nicht berücksichtigt werden, BGH – Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 157/05; 17.04.2013 – IX ZB 141/11.
Die maßgebliche Regelvergütung war damit gemäß § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von x EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 70 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem ursprünglichen Antrag vom 15.09.2021 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von x EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 70 % gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 – IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben. Vor einer würdigenden Gesamtschau ist zunächst eine Einzelbeurteilung der Zu- und Abschläge vorzunehmen, auch wenn nicht für jeden Tatbestand zwingend ein Zu- oder Abschlag festgesetzt werden muss, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 3. Auflage 2013, Rnr. 15 zu § 3 InsVV; LG Osnabrück, ZInsO 2015, 2242:
– Betriebsfortführung mit 65 Mitarbeitern für mehrere Wochen nach der Eröffnung
– verschiedene Komplexe im Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten und in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Insolvenzgeld
– Übertragende Sanierung und Mitarbeit mit dem Gläubigerausschuss
– Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Forderungseinzug
– Aufgrund von 306 angemeldeter Forderungen gestiegener Aufwand bei der Tabellenpflege
Als Abschlagsgrund gem. § 3 Abs. 2 InsVV wird ein angemessener Abschlag für die Erleichterung der Tätigkeit durch die Vorarbeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter angesetzt iHv. – 10 %.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Verwalter wurde im Sachverständigengutachen bereits auf die Entscheidung des BGH vom 22.07.2021 – IX ZB 85/19 – hingewiesen. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50 % der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung, so Ziffer 3 des Tenors.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von x EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde – unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV – festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Zustellungen gem. § 4 II InsVV waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München – Insolvenzgericht –

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