14 IN 212/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Emde Industrie-Technik Gesellschaft für Rationalisierung und
Verfahrenstechnik mbH, Koppelheck, 56377 Nassau (AG Montabaur, HRB 2294), vertr.
d.: Erich Emde, Mühlbachtal 17, 56377 Nassau, (Geschäftsführer), sind Vergütung
und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Stefan Böhm festgesetzt worden.
Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Montabaur
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.10.2022
beantragte das Gläubigerausschussmitglied Stefan Böhm die Festsetzung der
Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung
liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von
150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde
insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Der Insolvenzverwalter
wurde angehört und stimmte sowohl der Höhe des Stundensatzes als auch zur
angesetzten Stundenzahl vollumfänglich zu.
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2,
7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur –
Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts-
u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur –
Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts-
u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung
nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu
bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 02.11.2022
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