810 IN 376/16 D-2-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Deutsche Eco Licht GmbH, Bockenheimer Landstraße 66, 60325 Frankfurt am
Main (AG Frankfurt am Main, HRB 86987), vertr. d.: Karl-Ulrich Kalex, Sedanstraße
4a, 13581 Berlin, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Thomas Rittmeister für die durch Beschluss vom 03.06.2019
angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2
S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts –
Insolvenzgericht – Frankfurt am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird
wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 21.10.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütungfür die
Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1
S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der
nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist
angemessen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße
2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main,
27.10.2022
Previous: Bitronic Holding GmbH