10 IN 69/16: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Clemens Gastronomie und Zeltverleih
GmbH, Gartenstraße 8, 37603 Holzminden (AG Hildesheim, HRB 205035), vertr. d.:
Andreas Clemens, Weredunstraße 52, 37688 Beverungen, (Liquidator), sind die
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Busching
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Holzminden
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e:
 
Mit Schriftsatz vom 23.08.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
 
I.            
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.  Diese beträgt  EUR.
 
Darin enthalten ist der
voraussichtliche Betrag der Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur
Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne
Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26.
Februar 2015, Az. IX ZB 9/13).
 
II.           
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von  EUR.
 
III.         
 
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Holzminden,
Karlstraße 15, 37603 Holzminden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Holzminden, Karlstraße 15, 37603 Holzminden
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Holzminden, 01.11.2022

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