70 IN 313/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der CHRISTINA Warenhandelsgesellschaft mbH, Frankfurter Landstr. 14, 63452
Hanau, Geschäftsführer: Christine Keimer (AG Hanau, HRB 4827), vertr. d.: 1. Christine
Keimer, Frankfurter Landstr. 14, 63452 Hanau, (Geschäftsführerin),
werden die Vergütung und Auslagen
des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
                                            
  € Nettovergütung nach InsVV
                                            
  € um 15 % erhöht zuzüglich
                                            
  € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
                                            
  € Auslagen zuzüglich
                                            
  € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
                                            
  € Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsVV zuzüglich
                                            
  € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
                                            
-.€ bereits festgesetzte Vergütung
                                            
  € Gesamtbetrag
Die
Veröffentlichung der Beträge unterbleibt gemäß § 64 II S. 2 InsO
 
Dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Bahman Yadegardjam, Hanauer Landstraße 148a, D 60314 Frankfurt am
Main, Tel.: 069 667 788 610, Fax: 069 667 788 629, E-Mail:
kanzlei@yadegardjam.de, Internet: www.yadegardjam.de wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
Berechnungsmasse:
        €
Die Erhöhung der Vergütung um 15
% ist bereits durch Beschluss vom 09.05.2022 rechtskräftig beschieden.
 
Die pauschalen Auslagen nach
§ 8 Abs. 3 InsVV erhöhen sich entsprechend der neuen
Teilungsmasse. Die Zustellauslagen sind bereits durch Beschluss vom 09.05.2022
rechtskräftig festgesetzt.
 
Der vollständige Beschluss kann
von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee
17, 63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Hanau, 31.10.2022

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