15 IN 283/07: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Busse Marmor- und Betonwerke GmbH, Nienburger Straße 44, 31547
Rehburg-Loccum (AG Walsrode, HRB 100396), vertr. d.: Rüdiger Supinski, Mühlenberg
48a, 31547 Rehburg-Loccum, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert für die durch Beschluss vom
27.03.2018 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird
wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet,
den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 26.09.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen
für die Nachtragsverteilung.
 
Gemäß § 6 Abs. 1
S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der
nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
 
Die beantragte Vergütung ist
angemessen. Die für die Berechnungsgrundlage zu berücksichtigenden Einnahmen betragen
155.558,57 EUR. Der Insolvenzverwalter hat einen Bruchteil der aus diesem
Betrag sich ergebenden Regelvergütung in Höhe von 23.639,10 EUR geltend
gemacht. In diesem Fall erfolgt die Ausschüttung an 268 Gläubiger mit 386
Einzelforderungen. Nach Anordnung der Nachtragsverteilung hat sich der
Insolvenzverwalter intensiv um die Einforderung bemüht. Zu den Einzelheiten
wird auf den Antrag verwiesen. Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte
Bruchteil in Höhe von 65% ist angemessen.
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke –
Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift:
Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke oder dem Landgericht Verden,
Johanniswall 6, 27283 Verden (Aller), Postanschrift: Postfach 21 20, 27281
Verden (Aller) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke – Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude:
Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65,
28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Syke, 28.10.2022

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