Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 305/12  In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
 
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB12843 eingetragenen BT Kopier Vertrieb- und Servicegesellschaft mbH, Pfälzer Straße 80, 46145 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Kemper, Marienstraße 32, 40764 Langenfeld (Rheinland)
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Röpke, Vinckeufer 3, 47119 Duisburg
 
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Sparkasse Mülheim, Berliner Platz 1, 45466 Mülheim a.d. Ruhr und Kassenprüfers Rechtsanwalt Rolf Jansen wie folgt festgesetzt.
 
Vergütung
XXX EUR

Auslagen
XXX EUR

Zwischensumme
XXX EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
XXX EUR

Endbetrag
XXX EUR

  
Gründe:
 
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
 
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
 
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 180,00 EUR angemessen ist. Für 67 Stunden und 10 Minuten näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR.
 
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten
XXX EUR

sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
 
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
  
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 eingesehen werden.
  
64 IN 305/12
Amtsgericht Duisburg, 28.10.2022

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