Amtsgericht Frankfurt am
Main

31.10.2022

– Insolvenzgericht –
810 IN 258/16 B-11-1
 

 

 

 

B e s c h l u s s
 
 
In dem Insolvenzverfahren
 
Boex Vertriebsgesellschaft mbH, Hanauer Landstraße 291 B, 60314
Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 74713),
vertreten durch:
Christian Müller, Kellereigasse 17, 63486 Bruchköbel,
(Geschäftsführer),
 
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
 
Vergütung                                     
EUR xxx
Auslagen                                      
EUR   xxx
Zustellungsauslagen                  
EUR        xxx
Umsatzsteuer                               
EUR   xxx
Summe                                          
EUR xxx
Festgesetzte Vorschüsse sind entsprechend anzurechnen.
 
Gründe:
 
Aus der maßgeblichen Masse von
EUR 170.082,57 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx, die
insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters im Bereich schwierige
Informationsbeschaffung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein
festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine
Erhöhung der Regelvergütung um 25 % auf die dann ausreichend und angemessene
Gesamtvergütung von netto EUR xxx rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale und Zustellungsauslagen sowie die
jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7
u. 8 InsVV.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese
Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der
Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann
sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige
Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2
Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung
der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der
Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige
Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde
bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw.
Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde
bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
 
 

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