906 IN 205/06 – 7 -: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Blue Stripe International Security
GmbH, Beckstr. 2 – 4, 30457 Hannover (AG Hannover, HRB 62367), vertr. d.:
Karl-Heinz Weis, Hofhäuserweg 12, 30539 Hannover, (Geschäftsführer), sind die
Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Hannover
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

um 129,24 % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
 
 
G r ü n d e :
 
I.            
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 333.782,36 EUR.
 
II.           
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe
von  EUR.
 
III.         
 
 
Sanierung
 
Der beantragte Zuschlag für die übertragene Sanierung i. H.
v. 50 % ist nach Art und Umfang angemessen und festsetzungsfähig.
 
Betriebsfortführung
 
Der beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung i. H v.
25 % (bereinigt 24,24 %) ist nach Art und Umfang angemessen und
festsetzungsfähig.
 
Nicht zur Verfügung stehende Führungsorgane/Kriminelles
Umfeld
 
Die beantragten Zuschläge für die nicht zur Verfügung
stehenden Führungsorgane i. H. v. 25 % sowie das kriminelle Umfeld i. H. v. 25
% sind in ihrer Höhe in der Gesamtschau nicht angemessen.
 
Die beantragten Zuschläge betreffen insgesamt die Schwierigkeiten
im Zusammenhang mit den Führungsorganen und Mitarbeitern der Schuldnerin,
weshalb hier in der Gesamtschau ein Gesamtzuschlag für festsetzungsfähig
erachtet wird.
 
Der Insolvenzverwalter führt u. a. aus, dass die
Führungsorgane für die Betriebsfortführung nicht zur Verfügung standen. Dieses
ist zwar richtig, für die Betriebsfortführung selbst wurde jedoch ein eigener
Zuschlag beantragt und bewilligt.
 
Es wird in der Gesamtschau ein Gesamtzuschlag für diesen
Themenkomplex i. H. v. 30 % für angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
 
Hohe Gläubigeranzahl
 
Der beantragte Zuschlag für die hohe Gläubigeranzahl ist
nach seiner Art festsetzungsfähig, jedoch nicht in der beantragten Höhe.
 
Eine große Anzahl
von Forderungsanmeldungen kann zu einer überdurchschnittlichen Belastung des
Insolvenzverwalters führen. Die Zahl der Forderungsanmeldungen wird oft die
Zahl der anmeldenden Gläubiger übersteigen. Daher kann grundlegend ein Zuschlag
für eine besonders große Zahl von anmeldenden Gläubigern einen Zuschlag gem. §
3 Abs. 1 begründen. Als noch nicht
zuschlagsfähig dürfte eine Zahl von 100 Gläubigern anzusehen sein. Bei
einer Überschreitung dieser Zahl könnte für jeweils 100 Gläubiger ein Zuschlag
von allgemein 10 % gerechtfertigt sein (vgl. Graeber, Onlinekommentar, Rnr. 228
zu § 3 InsVV).
 
Im vorliegenden
Verfahren haben 105 Insolvenzgläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle
angemeldet, weshalb für die hohe Gläubigeranzahl lediglich ein Zuschlag i. H.
v. 10 % festsetzungsfähig ist.
 
Komplexe
gesellschaftsrechtliche und geschäftliche Strukturen (Inter-Company-Leistungen)
 
Der beantragte Zuschlag für die Komplexe gesellschaftsrechtliche und geschäftliche
Strukturen (Inter-Company-Leistungen) ist nach seiner Art festsetzungsfähig,
jedoch nicht in der beantragten Höhe.
 
Dem Insolvenzverwalter als vorläufigem Insolvenzverwalter
wurde auch bereits für den gleichen Zuschlagsthemenkomplex ein Zuschlag i. H. v.
15 % für die Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren zugebilligt. Der
Insolvenzverwalter partizipiert durch diese Vorarbeiten im endgültigen
Verfahren, was bei der Bemessung des Zuschlags zu berücksichtigten ist.
 
Der Insolvenzverwalter führt aus, dass bei der
Verfahrensabwicklung zu überprüfen gewesen sei, inwiefern Ausgleichsansprüche
zwischen einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe bestünden. Aufgrund
der in diesem Zusammenhang beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst
& Young AG unter Begleitung der Abrechnung durch den Kassenprüfer, Herrn
Dipl.-Finanzwirt Joachim Kraemer, welche durch Zahlungen aus der Insolvenzmasse
entsprechend vergütet worden sind, wird lediglich ein Zuschlag i. H. v. 15 %
als angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
 
 
Insgesamt konnten statt der beantragten Zuschläge i. H. v.
175 % (bereinigt 174,24 %) lediglich 130 % (bereinigt 129,24 %) festgesetzt
werden.
 
IV.         
 
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover –
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover,
Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1166698277712-000010167 oder dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65,
30175 Hannover, Postanschrift: Postfach 37 29, 30037 Hannover, Elektronisches
Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1256291412559-000183631 einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover –
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover,
Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover,
Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung
nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu
bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Hannover, 26.10.2022

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