10 IN 108/01: In dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIODATA Information Technology AG,
vertr. d. d. Vorstand, Burg Lichtenfels, 35104 Lichtenfels, DEUTSCHLAND (AG
Korbach, HRB 518), vertr. d.: 1. Henning Jung, Wilhelmshöher Allee 270, 34131
Kassel, (Vorstand), 2. Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel,
(Vorstand), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle festgesetzt worden. Gemäß § 64
Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Korbach eingesehen werden. Die Festsetzung
wird wie folgt bekannt gemacht:
 

 

 

EUR

Nettovergütung gemäß InsVV

 

 

 

EUR

um 180 % erhöht zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

Auslagen zuzüglich

 

 

 

EUR

Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

 

 

 

EUR

abzüglich bereits festgesetzter Vorschüsse

 

 

 

EUR

Gesamtbetrag

 
Dem Insolvenzverwalter wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
 
 
G r ü n d e :
 
Mit Schriftsatz vom 11.04.2022
beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
Es ist das Vergütungsrecht in der
Fassung der InsVV vom 19.08.1998 anzuwenden.
I.                
 
 
Die Vergütung ist gemäß § 1
Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die
sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt  EUR.
 
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer,
die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der
Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt
(BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt
gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters  EUR. Somit
ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von  EUR.
 
II.              
 
 
Ausgehend von dieser
Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung
in Höhe von  EUR.
 
III.            
 
 
1.  Zuschläge wurden
festgesetzt in Höhe von 180 %, im Einzelnen, siehe Beschluss.
 
 
IV.           
 
 
Die Festsetzung der Auslagen
ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
 
Die Erstattung der Umsatzsteuer
auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
 
Der vollständige Beschluss
kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung
 
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem
Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer
durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage
der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach,
Hagenstraße 2, 34497 Korbach oder dem Landgericht Kassel, Frankfurter Str. 7,
34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie
ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die
Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die
Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung
zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
 
Amtsgericht Korbach, 20.10.2022

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