Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 1108 IN 2182/12

Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 1108 IN 2182/12

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Barnath GmbH, Crimmitschauer Straße 28-30, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2337 vertreten durch den Geschäftsführer Mario Barnathvertreten durch die Geschäftsführerin Diana Barnath-Gail

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
xxx EUR

Auslagen
xxx EUR

zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR

Gesamtbetrag
xxx EUR

in Worten: xxx EUR

Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.

Gründe:

Rechtsanwalt Rüdiger Weiß als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 27.08.2012 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 03.12.2012.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.09.2022 zugrunde. Die Beteiligten wurde zum Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters durch öffentliche Bekanntmachung am 04.10.2022 gehört. Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung wurde nicht erhoben.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 2.375.655,63 EUR zugrunde zu legen. Auf den Antrag des vorläufigen Verwalters und auf die Ermittlungen des Sachverständigen Erion Metoja in seinem Gutachten vom 15.09.2022 wird Bezug genommen.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von xxx EUR.

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin xxx EUR.

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von xxx EUR für Betriebsfortführung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, überdurchschnittliche Zahl von Aus- und Absonderungsrechten mit schwierigen Rechtsfragen und Strafbarkeitsvorwürfen, Betreiben mehrerer entfernt liegender Betriebsstätten im Inland, Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung für mehr als 60 Arbeitnehmer über drei Monate, Personalanpassung sowie Abwicklung von Arbeitsverhältnissen, Klärung arbeitsrechtlicher Sonderfragen, insbesondere wegen ausgesprochener Kündigungen und bezüglich von Befristungen und Neueinstellungen, Mehrzahl von Gebäuden und Grundstücken in fremdem Eigentum, mehr als 200 Gläubiger, intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss mit erheblichem Abstimmungsbedarf, umfangreiche Sanierungsbemühungen, Aushandeln von Verwertungsvereinbarungen mit den finanzierenden Banken und der Adam Opel AG, Vorbereitung und Ausarbeitung von Sondervereinbarungen mit Kunden und Lieferanten, umfangreicher Forderungseinzug, Streuvermögen, komplexe tatsächliche Probleme bei der Behandlung von Aussonderungs-rechten mit schwierigen Rechtsfragen, Konzernverflechtung, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, Unternehmensspaltung, Vorbereitung zum Erhalt der überwiegenden Anzahl der Arbeitsplätze (mehr als 80 %), schwierige Verhandlungen zur Regelung von Beteiligungsverhältnissen, besondere Bemühungen um eine erfolgreiche Sanierung. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.09.2022 verwiesen.

Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.

Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von xxx Prozent, mithin in Höhe von xxx EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Dieser lag zur Einsicht der Beteiligten aus. Einwendungen durch die Beteiligten wurden nicht vorgetragen.

Der Vergütungswert beträgt mithin xxx EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1.    mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2.    von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

1108 IN 2182/12 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 26.10.2022

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