Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 1108 IN 2182/12
Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 1108 IN 2182/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Barnath GmbH, Crimmitschauer Straße 28-30, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2337 vertreten durch den Geschäftsführer Mario Barnathvertreten durch die Geschäftsführerin Diana Barnath-Gail
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 03.12.2012 eröffnet.
Mit Schreiben vom 20.09.2022 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Elke Kramer die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied im vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss im hiesigen Insolvenzverfahren.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde mit Beschluss vom 21.08.2012 eingesetzt und Frau Elke Kramer als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied bestellt. Das Verfahren wurde am 03.12.2012 eröffnet und der vorläufige Gläubigerausschuss in der Gläubigerversammlung vom 28.02.2013 beibehalten. Mit Beschluss vom 27.09.2022 wurde der Insolvenzplan bestätigt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden.
Die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses sind grundsätzlich nach dem Zeitaufwand und Umfang ihrer jeweiligen Tätigkeit in der Funktion als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses zu vergüten. Die Vergütung der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 35,00 und 95,00 ? je Stunde und bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, § 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 InsVV a.F..
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Stundensatz von xxx ? für insgesamt xxx Stunden.
Die Gläubigerversammlung ist vor Festsetzung der Vergütung anzuhören. Rechtliches Gehör wurde im schriftlichen Verfahren gewährt, vgl. Beschluss vom 29.09.2022, der am 04.10.2022 öffentlich bekanntgemacht wurde. Einwendungen wurden innerhalb der bis zum 24.10.2022 gesetzten Frist nicht erhoben.
Der Insolvenzverwalter wurde ebenfalls zum Vergütungsantrag gehört. Mit Schreiben vom 21.09.2022 wurde Einverständnis mit den angesetzten Zeiten und dem Stundensatz erklärt.
Die Vergütung kann aufgrund von Besonderheiten und Erschwernissen auch über den Höchstsatz von 95,00 ? je Stunde hinaus gewährt werden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sind bei der Festsetzung des Stundensatzes maßgeblich der Intensität der Mitwirkung des einzelnen Ausschussmitgliedes, seiner Sachkunde sowie der Schwierigkeit des konkreten Verfahrens Rechnung zu tragen, so dass ein Über- bzw. Unterschreiten des Regelrahmens des § 17 InsVV sachgerecht sein kann.
Dies ist vorliegend der Fall. Frau Kramer ist/war Arbeitnehmerin und bereits seit mehr als 10 Jahren im Unternehmen als Buchhalterin angestellt und hat sich in diesem Rahmen schon immer federführend für die Belange der Arbeitnehmer eingesetzt. Frau Kramer ist aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit mit dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vertraut. Der Stundensatz von xxx ? wird vorliegend unter Würdigung der Dauer, Umstände und Bedeutung des Verfahrens sowie in Anbetracht des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte in allen relevanten Themenkomplexen der Betriebsfortführung, der Anfechtung sowie Sanierungsszenarien, die vom Normalfall abweichen, und aufgrund der in den Gläubigerausschuss eingebrachten Sachkunde des Gläubigerausschussmitglieds als angemessen erachtet. Eine Erhöhung des Stundensatzes auf xxx EUR pro Stunde war somit gerechtfertigt. Der Anspruch auf Vergütung wird auf xxx EUR festgesetzt.
Weiterhin besteht ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Die Auslagen müssen dargetan und nachgewiesen werden.
Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gefahrenen Kilometer. Dabei ist nach den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen, LG Göttingen, Beschluss vom 01. Dezember 2004 -10 T 128/04, ZInsO 2005,48-49. Geltend gemacht wurden insgesamt xxx km. Die angegebenen Kilometer sind nach Prüfung des Gerichtes angemessen. Es ergibt sich ein Auslagenanspruch in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, mithin xxx EUR.
Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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