Amtsgericht Chemnitz, Aktenzeichen: 1108 IN 2182/12

Amtsgericht Chemnitz – Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 1108 IN 2182/12

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Barnath GmbH, Crimmitschauer Straße 28-30, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 2337 vertreten durch den Geschäftsführer Mario Barnathvertreten durch die Geschäftsführerin Diana Barnath-Gail

ergeht am 28.10.2022 nachfolgende Entscheidung:

        
1.
Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 31.10.2022 aufgehoben (§ 258 Abs. 1 InsO).

2.
Die Erfüllung des Insolvenzplans wird durch den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Pornitzstraße 1, 09112 Chemnitz überwacht (§§ 260, 261 InsO).

Gründe:

Nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, hat das Gericht nach § 258 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen.

Die unstreitigen fälligen Masseansprüche sind berichtigt. Die Erfüllung nicht fälliger Masseverbindlichkeiten resultierend aus alltäglichen Bestellungen im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes ist gewährleistet. Hierfür wurde ein entsprechender Finanzplan erstellt, aus welchem sich ergibt, dass die Begleichung der Masseverbindlichkeiten zur jeweiligen Fälligkeit sichergestellt ist (§ 258 Abs. 2 S. 2 InsO). Weitere nicht fällige Masseverbindlichkeiten können bei Fälligkeit aus der Auflösung von Rückstellungen beglichen werden.

Aus vorgenannten Gründen war daher das Insolvenzverfahren aufzuheben.

Im Insolvenzplan ist die Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter vorgesehen, §§ 260,261 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 ChemnitzForm:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.

Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche – auch auszugsweise – Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

1108 IN 2182/12 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 28.10.2022

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